Immobilien & Wohnen
Thermentausch Wien: Gesetze, Förderung & Aktionen
Wann sollte die Therme getauscht werden?
Eine Gastherme sollte getauscht werden sobald sie defekt beziehungsweise unzuverlässig wird. Auch der Austausch eines veralteten Geräts kann sich lohnen. Neue Modelle und Technologien wie beispielsweise Brennwertthermen helfen 15 % bis 30 % an Energie zu sparen.
Wer zahlt für den Tausch der Therme?
Ist die Therme mit der Wohnung mitvermietet und defekt, muss der Vermieter für den Austausch aufkommen. Im Gegensatz zur Thermenwartung, die im Verantwortungsbereich des Mieters liegt.
Was ist beim Thermentausch zu beachten?
Die neue Therme muss zu Ihrem Kamin passen. Das betrifft die minimale und maximale Länge der Abgasanlage, die Art der zu verwendenden Abgasbögen, Mindestabgastemperatur bzw. Mindest-Nennwärmebelastung. Um diese Vorgaben einzuholen, brauchen Sie einen Kaminbefund. Diesen stellt Ihnen der Rauchfangkehrer für 95 € aus. Nach der Installation der Therme durch den Installateur muss ein Endbefund durch den Rauchfangkehrer ausgestellt werden und eine Überprüfung durch den Gasnetzbetreiber erfolgen.
Gemäß EU-Verordnung Nr. 813/2013 müssen alte, defekte Thermen durch umweltfreundlichere und energiesparende Brennwertthermen ersetzt werden. In der Praxis können Sie allerdings immer noch auf die herkömmlichen Geräte zurückgreifen.
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Thermentausch von Installateur-Fachbetrieben
Ist es Zeit, die Therme zu tauschen?
Um bei dieser Frage zu einer schnellen und kompetenten Antwort zu kommen, sind Experten gefragt. Wir stellen Ihnen hier Gas-Wasser-Heizungsinstallateure in Wien vor, wo Sie kompetente Beratung, Verkauf und Montage von Marken-Gasgeräten erhalten.
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Thermentausch Aktion
Einige Installateure bieten die neue Therme inklusive Montage sowie Ausbau und Entsorgung der alten Therme an. Solche Thermentausch Aktionen gibt es beispielsweise bei unseren Kooperationspartner:
- B-Gas - Gas-Wasser-Heizung-Sanitär
►Gasgeräte im Angebot bei Installateur B-Gas - Jan Haustechnik
►Therme in Angebot bei Jan Haustechnik - Der HEIZ MANN
►Thermen im Angebot bei der HEIZ MANN
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Thermentausch Förderung
Zu beachten ist, dass lediglich bei der Errichtung, Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizanlagen (Wärmebereitstellungsanlagen) auf Fernwärme oder außerhalb des Fernwärmeversorungsgebietes auf hocheffiziente alternative Energiesysteme (Wärmepumpen, Biomasseheizanlagen) eine Förderung von 35 Prozent der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden kann.
Weitere Voraussetzungen zur Themenförderung:
- Die Wohnung muss der Hauptwohnsitz des Beantragenden sein (Fernwärmeanschlüsse werden auch in Nebenwohnsitzwohnungen gefördert)
- Das Haus muss mindestens 20 Jahre alt sein (Fernwärmeanschlüsse werden auch in Gebäuden die jünger als 20 Jahre sind gefördert)
- Bei Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Reihenhäusern müssen Wärmepumpen bzw. Biomasseheizungsanlagen mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) kombiniert werden.
Förderbare Sanierungsmaßnahmen:
- Errichtung oder erstmaliger Einbau einer zentralen Wärmeversorgungsanlage mit Anschluss an die Fernwärme
- Errichtung oder erstmaliger Einbau einer flächendeckenden Etagenheizung mit hocheffizienten alternativen Energiesystemen wie zum Beispiel Heizungswärmepumpen oder Biomasseanlagen
- Umstellung vorhandener Heizanlagen auf Fernwärme oder außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes auf hocheffiziente alternative Energiesysteme wie zum Beispiel Heizungswärmepumpen oder Biomasseanlagen
Die Bestimmungen zum Thermentausch sind im Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG 1989) geregelt.
» Weitere Informationen rund um die Wohnungssanierung
Zuständige Stelle
Einreichen können Sie Ihren Förderungsantrag hier:
Infopoint für Wohnungsverbesserung
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50)
Technischen Stadterneuerung (MA 25)
20., Maria-Restituta-Platz 1, 6. Stock
Telefon: +43 1 4000-74860
E-Mail: wv(at)ma50.wien.gv.at
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Antragsformular (Download für Wohnungseigentümer oder Mieter)
- Zustimmung der Hausverwaltung bzw. der HauseigentümerInnen
- Bei Mietwohnungen und Genossenschaftswohnungen: Erklärung des Vermieters
- In Gemeindebauwohnungen: Zustimmungserklärung von Wiener Wohnen
- Bei Eigentumswohnungen bzw. Eigenheimen: Auszug aus dem Grundbuch als Nachweis des Eigentums
- Kostenvoranschläge bzw. Rechnungen, die ein Rechnungsdatum (ein Fertigstellungsdatum) bis längstens sechs Monate vor Antragstellung
- Bei Anträgen auf Gewährung eines einmaligen nichtrückzahlbaren Beitrages für die Umstellung auf hocheffiziente alternative Energiesysteme (z. B. Heizungswärmepumpen, Biomasseanlagen) muss der schriftliche Nachweis erbracht werden, dass die Wohnung bzw. das Haus außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebiets liegt. Dieser kann bei der Fernwärme Wien Ges.m.b.H. per E-Mail oder telefonisch angefordert werden.
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