Maulkorbpflicht für Listenhunde und Promille-Grenze für Halter

Kampfhun gmit Maulkorb liegt im Gras
© 123rf.com | Generelle Maulkorbpflicht und Alkohollimit bei Listenhunden beschlossen.

Die mittlerweile 12. Novelle zum Wiener Tierhaltegesetz ist in Kraft getreten. An öffentlichen Orten gilt somit eine generelle Maulkorb- und Leinenpflicht und eine 0,5-Promille-Grenze für das Führen eines Listenhundes. Ebenso wurde eine Verschärfung des Hundeführscheins und das Verbot für die Zucht von Listenhunden beschlossen.

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Generelle Maulkorpflicht für Listenhunde

Wien hat heute das strengste Tierhaltegesetz Österreichs. Die zuständige Stadträtin Ulli Sima hat am Welthundetag (10. Oktober 2019) das neue Sicherheits-Maßnahmenpaket zur Hundehaltung präsentiert. Für gewisse Bereiche – wie die Alkoholgrenze oder die generelle Maulkorbpflicht, ist nun die Polizei zuständig.

In Wien gilt eine generelle Maulkorbpflicht und Leinenpflicht für Listenhunde. Einzige Ausnahme: In Hundeauslaufzonen gilt nur die Maulkorbpflicht und in umzäunten Hundezonen weder Maulkorb- noch Leinenpflicht.

Bei Verstoß gegen Maulkorbpflicht und in Folge einer Biss-Verletzung eines Menschen folgt die sofortige Abnahme des Tieres. Bei Verstoß gegen die Maulkorbpflicht folgen 200 Euro Strafe und verpflichtend 6 Stunden Training bei einem Hundetrainer. Beim zweiten Mal muss der behördliche Hundeführschein wiederholt werden, beim dritten Mal erfolgt die Abnahme des Tieres (Zeitraum innerhalb 2 Jahre). Bei Verletzung der Leinenpflicht folgen 100 Euro.

Therapie- und Assistenzhunde sowie als Rettungs- und Diensthunde eingesetzte Vierbeiner sind von dieser Regelung ausgenommen

0,5 Promille-Grenze für Listenhundehalter

Weiterer Kernpunkt des neuen Gesetzes ist eine Alkoholgrenze von 0,5 Promille für Listenhundehalter sowie ein Verbot von Drogen aller Art, analog zur Straßenverkehrsordnung. Mit der, von der Polizei kontrollierbaren, Alkoholgrenze wird eine Präzisierung dieses Gesetzes festgeschrieben.

Listenhunde dürfen außerdem nur noch von anderen Personen, die ebenfalls einen Hundeführerschein besitzen, ausgeführt werden. Bei Überlassung eines Listenhundes an eine Person ohne Hundeführschein wird eine Strafe in Höhe von 200 Euro fällig.

Durch die Novelle verspricht man sich ebenfalls eine Verbesserungen im Vollzug für die Behörden. Die Polizei bekommt bessere Möglichkeiten, die mangelnde Vertrauenswürdigkeit eines Tierhalters rascher festzustellen. Bisher musste erst eine Strafe verhängt werden, um einschreiten zu können. Mit der Streichung des Passus „rechtsgültige Bestrafung“ vor Verhängung eines Tierhalteverbots, kann die Polizei nun viel rascher agieren und ein Tierhalteverbot verhängen. Ebenso in Wien verboten wird die Zucht von Listenhunden, mit einer Übergangsfrist von einem Jahr. Bei Verstoß gilt hier eine Mindesstrafe in Höhe von 1.000 Euro.

Nicht nur Listenhunde werden von der Novelle ins Auge gefasst, in Wien gilt außerdem: Hundehalter, bei deren Hunden es zu Beißvorfällen kommt, müssen ebenso den Hundeführerschein absolvieren.

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Seit Juli 2019: Sachkundenachweis für Hunde

Auch bei anderen Hunden wurde eine Änderung vorgenommen. Wer sich nach dem 1. Juli 2019 einen Hund angeschafft hat, muss einen Kurs absolvieren und einen Sachkundenachweis vorlegen. Damit sei sichergestellt, dass sich Menschen, bevor sie sich einen Hund zulegen, darüber informieren, was das bedeutet, wie Sima erläuterte. Ähnliche Regelungen gebe es bereits in anderen Bundesländern: "Wir glauben, dass das auch in Wien zumutbar ist."

Verschärfung Hundeführschein

Verschärfungen gibt es auch beim Hundeführschein, der in Wien bereits seit 2010 Pflicht ist. Die Prüfung selbst wird umfangreicher gestaltet, der Praxisteil erweitert. Derzeit wird der Hundeführschein abgelegt wenn der Hund erst ein paar Monate alt ist - die ist wenig sinnvoll, die Prüfer hätten vielfach rückgemeldet, dass ein nochmaliges Antreten mit dem erwachsenen Tier zielführender wäre. Dahingehend müssen Listenhundehalter nun verpflichtend nach zwei Jahren nochmals antreten, da sich heranwachsende Hunde in ihrem Wesen noch verändern können.

Außerdem räumt die Novelle des Tierhaltegesetzes den Hundeprüfern mehr Kompetenzen ein. „Sie können dann Wiederholungsprüfungen, zusätzliche Trainingseinheiten oder Schulungen anordnen“, so die Ressortchefin. Ebenfalls neu ist, dass auch ein Nichtlistenhund dann führscheinpflichtig wird, wenn es zu einem Bissvorfall kommt. Bisher war das Ermessenssache der Polizei. Für ein Antreten zur Prüfung ist jedenfalls ein Zehnstundentraining Voraussetzung.

Welpenhandel wird ebenfalls verboten

Außerdem ist die Haltung von Hunde- und Katzenwelpen in Zoofachhandlungen Anfang 2019 verboten worden – der Verkauf bleibt allerdings erlaubt. Laut "Vier Pfoten" ist dies jedoch keine ganzheitliche Lösung. Es müsse sichergestellt werden, dass Tiere auch zu anderen Zwecken als des Verkaufes – etwa zu Werbe-, Pflege- oder Vermittlungszwecken – nicht mehr ausgestellt werden dürfen. Auch der Verkauf "durch die Hintertür" sei mit der Gesetzesänderung weiter möglich. Denn: Untersagt worden ist lediglich der Verkauf in, nicht aber über Zoofachhandlungen.

Bringen Zoofachhändler Tiere in einer sogenannten Pflegestelle unter, können sie weiterhin Hunde und Katzen verkaufen.

"Dafür sind allerdings keine Kontrollen vorgesehen. Das heißt, das Problem der fragwürdigen Herkunft ist genauso wenig gelöst wie das der artgemäßen Haltung",

so Kampagnenleiterin Martina Pluda. Die einzige sinnvolle Lösung sei demnach, ein lückenloses Halte- und Verkaufsverbot zu beschließen.

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Nepo

11. Oktober 2018 - 16:37 Uhr

Die Polizei bekommt bessere Möglichkeiten, die mangelnde Vertrauenswürdigkeit eines Tierhalters rascher festzustellen. Bisher musste erst eine Strafe verhängt werden, um einschreiten zu können. Mit der Streichung des Passus „rechtsgültige Bestrafung“ vor Verhängung eines Tierhalteverbots, kann die Polizei nun viel rascher agieren und ein Tierhalteverbot verhängen. - IST DAS IHR ERNST???

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