Auto
Hundesteuer umgehen? So geht's!
Grundsätzlich wird für das Halten von Hunden eine Abgabe eingefordert. Die Höhe und die Bestimmungen, ebenso die Fristen für die Bezahlung der Hundesteuer sind in jedem Bundesland anders geregelt. Für Wien gilt folgendes:
Für den ersten Hund ist eine Steuer in Höhe von € 72 pro Jahr zu zahlen, für jeden weiteren Hund € 105 pro Jahr. Ermäßigungen gibt es für Besitzer eines Mobilpasses. Es gibt jedoch auch weitere Befreiungs- und Ermäßigungsgründe sowie Ausnahmen von der Abgabepflicht - wie Sie die Hundesteuer umgehen, lesen Sie hier:
Anmeldung Hundesteuer
Die Anmeldung eines Hundes erfolgt entweder über ein Online-Formular mit anschließender Bezahlung der Abgabe per Post oder bei der ersten persönlichen Anmeldung bei der zuständigen Stadtkasse. Vor Ort kann die Hundeabgabe bar bzw. mit Bankomat- oder Kreditkarte entrichtet werden. Nachdem die Hundesteuer eingezahlt wurde, erhielt man früher in den meisten Städten und Gemeinden eine Hundemarke. In Wien wird die Hundemarke seit 2012 nicht mehr ausgegeben, Informationen über Hundehalter und ob die Hundesteuer entrichtet wurde, werden seitdem über den elektronischen Chip abgelesen, mit dem seit Jänner 2010 alle Hunde gekennzeichnet sein müssen.
Wer seinen Vierbeiner nicht anmeldet, muss mit einer Strafe rechnen, falls er erwischt wird. Die Polizei kontrolliert die Einhaltung der Pflichten von Hundehaltern!
Termine und Fristen
Die Anmeldung des Hundes muss innerhalb von 2 Wochen erfolgen, sobald dieser ein Alter von drei Monaten erreicht hat, beziehungsweise in das Gebiet der Stadt Wien gebracht wurde. Ermäßigungs- und Befreiungsgründe der Hundesteuer müssen gleichzeitig angegeben werden. Als Zahlungsfrist gilt Ende April des laufenden Jahres, oder binnen 14 Tagen nach der Anmeldung, wenn die Abgabepflicht nach dem 30. April eintritt.
Abmeldung
Die Abmeldung eines Hundes aufgrund von Tod, Umzug oder Weitergabe muss der zuständigen Stelle schriftlich mitgeteilt werden. Dies kann auch über das Onlineformular erfolgen. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiter.
► Auf wien.gv.at finden Sie detaillierte Informationen zur Hundeabgabe in Wien, die zuständige Stelle der Magistratsabteilung sowie Links zu den entsprechenden Gesetzesauszügen.
Befreiung von der Hundesteuer mit freiwilligem Hundeführerschein
Es gibt jedoch auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe sowie Ausnahmen von der Abgabenpflicht. So ist zum Beispiel für einen Wachhund auf einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb eine Ermäßigung von 36 Euro vorgesehen. Auch Bezieher einer geringen Pension beziehungsweise der Mindestsicherung erhalten eine Vergünstigung von 50 Prozent, jedoch nur für einen Hund.
► Eine Befreiung von der Hundesteuer für ein Jahr ist für jeden möglich, wenn freiwillig eine Hundeführscheinprüfung abgelegt wird. In Wien wird der Hundeführerschein als Prüfung zum "geprüften Stadthund" bezeichnet.
Nach erfolgreicher Absolvierung der freiwilligen Hundeführscheinprüfung ist man für das auf die Prüfung folgende Jahr von der Hundesteuer befreit. Eine Steuerbefreiung dieser Art kann für jeden Hund jedoch nur einmal erfolgen. Dies gilt jedoch nicht für sogenannte "Listenhunde", für deren Haltung ein Hundeführschein generell verpflichtend ist.
Weitere Tipps für die Befreiung von der Hundeabgabe
Die Höhe der Hundesteuer variiert von Gemeinde zu Gemeinde. Wenn Du die Möglichkeit hast, den Hund in der Gemeinde mit der günstigeren Hundesteuer anzumelden nütze sie, denn wer nachweisen kann, dass der Hund zum überwiegenden Teil des Abgabenjahres außerhalb des Gebietes der Stadt Wien gehalten und für diesen Hund an eine andere österreichische Gemeinde eine Hundeabgabe entrichtet wurde, wird die Abgabe bis zur Höhe der in Wien zu entrichtenden Abgabe angerechnet. Der Anrechnungsbetrag wird den Abgabepflichtigen zurückerstattet.
Die Begleithundeprüfung erbringt den Nachweis, dass Hund und Hundebesitzer die Grundregeln des Gehorsams in der Öffentlichkeit beherrschen - in vielen Gemeinden gibt es für Begleithunde Vergünstigungen der Hundesteuer oder den Erlass über einen bestimmten Zeitraum.
>> Haben Sie bessere Tipps? Lassen Sie es uns in den Kommentaren wissen!
Generell ausgenommen von der Hundeabgabepflicht sind:
- Der Bund und die Gemeinde Wien für Hunde, die zum Zweck der öffentlichen Verwaltung gehalten werden
- Personen, denen die Befreiung von der Abgabe aufgrund von Staatsverträgen oder nach den Regeln des Völkerrechts zusteht
- Tierschutzvereine für Hunde, die zum Zweck der Ausübung ihres Vereinszwecks übernommen wurden
- Gewerbeberechtigte Tierhändler für Hunde, die für den Verkauf oder für Zuchtzwecke gehalten werden
Hinterlassen Sie einen Kommentar!
weitere interessante Beiträge
Susanne
12. Dezember 2022 - 12:37 Uhr
Die angegebene Telefonnummer ist falsch. (+43 1 4000 07620)Die zuständige Stelle ist falsch.