Notar: Hier finden Sie Rechtssicherheit

Mann zeigt Urkunde mit Siegel
© 123rf/lurri sokolov | Notare sorgen für Rechtssicherheit

Sie suchen einen Notar in Wien zur rechtlichen Absicherung und Beglaubigung, zur Erstellung Ihres Testamentes, zur Beratung beim Immobilienkauf bzw. für einen Immobilien Kaufvertrag, einen Gesellschaftsvertrag, einen Ehevertrag, eine Beglaubigung, für eine Patientenvollmacht, eine Sachwalterverfügung oder anderes mehr, dann sind Sie hier richtig.

Erstellt von:
Anzeige

Was ist der Unterschied zwischen einem Rechtsanwalt und einem Notar?

Betreffend vieler rechtlicher Angelegenheit können Sie sich wahlweise an einen Anwalt oder einen Notar wenden (z.b. bei einem Immobilienkaufvertrag).

Die wesentlichen Unterschiede:
Ein Notar ist zur Neutralität verpflichtet. Vereinfacht gesagt hat der Ratsuchende über die Gesetzeslage bzw. deren Auslegungen zu informieren.

Ein Rechtsanwalt dagegen darf parteiisch sein, da er die Interessen seines Mandanten zu vertreten hat. D.h. ein Rechtsanwalt kann Tipps geben, aus dem der Mandant Vorteile erlangt. Der Notar muss neutral aufklären. Anschauliche Beispiele zum Nachvollziehen dieses Unterschiedes sind z.B. Ehevertrag oder Erbvertrag.

Ein weiterer Unterschied: Notariell beglaubigte Urkunden.
Wie der Name schon sagt, kann eine solche Beglaubigung nur ein Notar durchführen. Zudem hat er das Recht öffentliche Urkunden zu errichten.
Vor Gericht und Behörden haben notarielle Urkunden besondere Beweiskraft. Zudem können sie genauso vollstreckbar gemacht werden, wie rechtskräftige Gerichtsurteile.

Was tut ein Notar?

Notare bieten ein umfangreiches Spektrum an Rechtsdienstleistungen und berücksichtigen dabei nicht nur die zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, sondern auch die steuerliche Seite. Zu den Tätigkeiten eines Notars zählt, je nach Spezialisierung:

  • Testament
  • Schenkung und Übergabe
  • Verlassenschaftsverfahren
  • Patientenverfügung
  • Vorsorgevollmacht und Sachwalterverfügung
  • Familienrecht inkl. Eheverträgen und Verträgen für Lebensgemeinschaften
  • Unternehmensrecht und Gesellschaftsrecht, sowie Unternehmensgründung
  • Immobilienkauf und Immobilienverkauf
  • Treuhandschaft
  • Beglaubigungen
  • Schlichtung
  • Mediation

Notarsuche

Testament

Ein Testament ist Ihre schriftliche Erklärung, wem Sie was ab dem Zeitpunkt Ihres Todes hinterlassen möchten. Diese Erklärung können Sie jederzeit widerrufen.

Der Notar steht Ihnen hier beratend und erklärend zur Seite, bespricht mit Ihnen die steuerliche und erbrechtliche Situation und Folgen und erklärt Ihnen, wie Sie Ihre Vorstellungen bestmöglich formulieren. Darauf basieren setzt er dann das Testament für Sie auf.

Hier gilt es u.a. zu klären ob es einen Alleinerben geben soll, das Erbe auf mehrere Erben gleich (z.B. nach Prozentsatz) verteilt wird oder ob es einen Haupterben gibt und Sie bestimmte Gegenstände wie Schmuck, Antiquitäten u.ä. oder z.B. ein Grundstück, Haus, Wohnung (z.B per Legat) einer oder mehrerer weiterer Personen hinterlassen möchten.

Auch wer für Sie die Bestattung ausrichten soll, können Sie hier festhalten.
Sollten Sie über eine bestehende Grabstelle verfügen oder in einem bestimmten Grab der Familie oder anderer Personen beigesetzt werden wollen (hier muss zuvor die Bewilligung des jeweiligen Grabinhabers eingeholt werden), wird im Testament auch die genaue Grabnummer und der Name des Friedhofs und dessen Anschrift festgehalten.

Der Notar hinterlegt dann Ihr Testament im Österreichischen Zentralen Testamentsregister, womit sichergestellt ist, dass Ihr letzter Wille im Todesfall auch bekannt ist.

Anzeige

Schenkungen und Übergabe

Besser Schenken oder Übergeben? Im Unterschied zu einer Schenkung wird bei einer Übergabe eine Gegenleistung vereinbart, z.B. Wohnrecht, weitere Versorgung des Übergebers o.ä. Es stellen sich Fragen wie: Welche Gegenleistungen möchte ich bei einer Übergabe vereinbaren? Was ist bezüglich weiteren Familienmitgliedern zu bedenken? usw.

Die Anzahl der Möglichkeiten und wie diese im Detail zu gestalten sind, sind hier so weitreichend, dass der fachmännische Rat in jedem Fall eingeholt werden sollte. Insbesondere, da eine erste Rechtsberatung beim Notar in der Regel kostenfrei ist.

Schenken oder vererben? Was ist steuerlich günstiger?
Ab welcher Höhe empfiehlt sich ein Schenkungsvertrag? Dies gilt sowohl, wenn man etwas verschenken möchte, aber auch, wenn man etwas geschenkt bekommt!

Die Errichtung eines Schenkungsvertrages ist in vielen Fällen dringend anzuraten.
Ihr Notar berät und kümmert sich auch um die geltenden gesetzlichen Meldepflichten bei Schenkungen.

Link: Mehr zu Steuern und Abgaben sowie FAQs zum Schenkungsmeldegesetz

Verlassenschaftsverfahren

Rund 80.000 Sterbefälle werden pro Jahr von österreichischen Notaren behandelt.
Der Notar wird vom Gericht bzw. vom Gerichtssprengel seines Amtssitzes bestellt und nicht von Ihnen oder einer anderen Privatperson beauftragt.

Nach Aufnahme des Todesfalles durch den Notar und der Feststellung der Vermögenswerte führt er das sogenannte „Abhandlungsverfahren“ durch, die Klärung welche Personen erbberechtigt sind und die Verständigung dieser.

Im Weiteren begleitet der Notar alle Erbberechtigten von der ersten Besprechung, der Todesfallaufnahme, bis (sofern sich diese nicht entschlagen, d.h. mitteilen, dass sie Ihr Erbrecht nicht in Anspruch nehmen) zur Beendigung des Verfahrens und darüber hinaus, z.B. bei Eintragungen von Eigentumsrechten im Grundbuch oder Firmenbuch. Er berät Sie dabei u.a. zu folgenden Themen:

  • Ihre Haftung als Erbe bei bedingter bzw. unbedingter Erbantrittserklärung
  • Über Risiken im Falle, dass der Nachlass überschuldet ist
  • Möglichkeiten zur Sicherung des Nachlasses
  • Die Verfahrenskosten
  • Sollte der Nachlass auch Immobilien umfassen, über die Grunderwerbsteuer und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten
  • Über Pflichtteils- und Erbteilungsübereinkommen

Verfahrenskosten bei Verlassenschaften
Obwohl der Notar in diesem Fall nicht von Ihnen beauftragt wird, sind die Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens dennoch vom Erben bzw. den Erben zu tragen bzw. werden aus dem Nachlass beglichen.

Die Gebühren für den Notar richten sich hier primär nach dem Wert des Nachlassvermögens, sind im Gerichtskommissionstarifgesetz geregelt und werden vom Verlassenschaftsgericht bestimmt.  

Für die Gerichtsgebühren werden 5 ‰ des reinen Nachlassvermögens berechnet, mindestens aber 69 €.

Es können aber noch weitere Kosten auf Sie zukommen!
Sollte es z.B. zu einem gerichtlich ausgetragen Erbsschaftsstreit zwischen den Erben bzw. anderen, die ebenfalls Anspruch auf das Erbe erheben kommen, müssen sich die Streitparteien hierfür ab einer gewissen Streitsumme (dies ist in der Regel die Höhe des Nachlassvermögens) Anwälte nehmen, da der Notar Sie in einem solchen Fall nicht vor Gericht vertreten darf.

Die Kosten für diesen Anwalt bzw. diese Anwälte sowie die allfälligen Gerichtskosten hat in der Regel zur Gänze der Verlierer zu zahlen bzw. werden diese entsprechend einem Prozentsatz, z.B. bei einem Vergleich (z.B. 50:50) aufgeteilt.

Anzeige

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, in der Sie festhalten, dass Sie bestimmte medizinische Behandlungen, z.B. lebenserhaltende Maßnahmen vorweg ablehnen. Diese Erklärung dient für den Fall, dass Sie nicht mehr im Stande sind, Ihren Willen selbst zu äußern.

Die vom Notar, nach einem Beratungsgespräch mit Ihrem Arzt errichtete Patientenverfügung kann auf Wunsch in das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats eingetragen werden, das von der Österreichischen Notariatskammer in Kooperation mit dem Österreichischen Roten Kreuz geführt wird. Dieses steht über eine 24 Stunden-Telefon-Hotline allen Krankenhäusern zur Verfügung.

Eine Patientenverfügung ist 5 Jahre lang gültig.

Das Gesetz sieht dabei zwei Varianten dieser Verfügung vor:

Die verbindliche Patientenverfügung: Diese ist für den Arzt und andere Beteiligte verpflichtend und muß vom Notar beglaubigt werden.

Die beachtliche Patientenverfügung: Sie ist eine Orientierungshilfe für den behandelnden Arzt, das Pflegeteam, Angehörige und andere in das Behandlungsgeschehen eingebundenen Personen (z.B. ein Sachwalter). Diese müssen auf den darin geäußerten Willen Rücksicht nehmen, sind aber nicht streng daran gebunden. Die beachtliche Patientenverfügung muss nicht vom Notar beglaubigt werden.

Vorsorgevollmacht und Sachwalterverfügung

Beides wird von Ihnen selbst entschieden und dient zur Vorsorge für den künftigen Fall des Verlustes von Entscheidungs- und Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Äußerungsunfähigkeit, z.B. bei Demenzerkrankung oder längerer Bewusstlosigkeit.

Bei einer Vorsorgevollmacht können Sie im Vorhinein eine oder mehrere Vertrauenspersonen bestimmen (in der Regel Familienangehörige, Kinder, den Partner /die Partnerin oder andere Ihnen sehr nahestehende Personen).
Damit soll einer späteren Sachwalterschaft, das heißt der Bestimmung eines Sachwalters durch das Gericht, den nicht Sie selbst ausgewählt haben, vorgebeugt werden.

Bei einer Sachwalterverfügung bestimmen Sie, ebenso wie bei einer Vorsorgevollmacht, im Voraus selbst wer gegebenenfalls Ihr Sachwalter sein soll.

Im Gegensatz zu einer Vorsorgevollmacht kann dies hier aber auch ein von Ihnen bestimmter Notar oder Rechtsanwalt sein, auch wenn dieser keine Ihnen nahestehende Person oder ein Verwandter ist. Denn im Gegensatz zu einem mittels Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Vertreter, unterliegt ein Sachwalter zumindest jährlich der Kontrolle durch das Gericht, das prüft, ob der Sachwalter im Interesse des zu Vertretenden handelt.

Sowohl Vorsorgevollmacht, wie Sachwalterverfügung können durch Ihren Notar im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden.

Anwendungsgebiete der Vorsorgevollmacht bzw. Sachwalterverfügung:

  • Vertretung in allen Vermögensangelegenheiten
  • Vertretung im Spital gegenüber Ärzten und betr. anderer medizinischer Behandlungen
  • Entscheidung über eine dauerhafte Änderung des Wohnortes (z.B. Altenheim, Pflegeheim)
  • Vertretung bei Behörden, Gerichten u.ä.m.
Anzeige

Familienrecht

Das Familienrecht ist ein besonders sensibler Rechtsbereich, insbesondere betreffend dem Wohl der Kinder. Es reicht von Bestimmungen zur Eheschließung und Scheidung über Kindschaftsrecht, insbesondere dem Unterhalt und der Obsorge bis hin zur Vaterschaft, der Adoption u.a.m.

D.h. das Spektrum, in dem Sie ein Notar, je nach Spezifizierung, in diesem Bereich unterstützen kann ist vielfältig. Hier einige Beispiele:

  1. Was muss ein Ehevertrag alles beinhalten und welche Rechte und Pflichten ergeben sich daraus?
  2. Gehört das Vermögen, das ein Partner in die Ehe einbringt dann beiden?
  3. Wie läuft ein Adoptionsverfahren ab?
  4. Wie sieht das mit der Vaterschaft aus, wenn diese strittig ist?
  5. Wie kann man bei einer Scheidung das Vermögen ohne Streit aufteilen. Und wer bekommt die Obsorge für die Kinder bzw. zahlt den Unterhalt und in welcher Höhe? Scheidungsirrtümer
  6. Wie erstellt man einen rechtlich verbindlichen Vertrag für eine Lebensgemeinschaft, insbesondere beim Erwerb von gemeinsamen Vermögen (z.B. gemeinsame Firma, Landwirtschaftsbetrieb o.ä.), nicht zuletzt auch zur Absicherung des Partners im Todesfall?
  7. Der gemeinsame Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Hauses: Wie bin ich da als Partner vermögensrechtlich abgesichert?

Ihr Notar kann hier zwei wichtige Funktionen erfüllen. Durch seine Erfahrung auf diesem Spezialgebiet kann er Ihnen bei wichtigen Entscheidungen ein wertvoller Berater sein. In Angelegenheit, in denen er vom Staat dazu ausdrücklich berufen ist, kann er klare Verhältnisse durch eine notarielle Urkunde schaffen, z.B. bei einer Zustimmungserklärung bei einer künstlichen Befruchtung, bei Vaterschaftserklärungen u.a.m.

Unternehmensrecht und Gesellschaftsrecht, sowie Unternehmensgründung

Als objektiver und erfahrener Berater kann Ihnen Ihr Notar hier umfangreiche Rechtsdienstleistungen anbieten, gleich ob Sie:

  • Ein Unternehmen gründen wollen (u.a. Beratung über die ideale Gesellschaftsform und Eintrag ins Firmenbuch)
  • Die Erstellung oder die Änderung eines Gesellschaftsvertrages benötigen
  • Ein Unternehmen übertragen wollen
  • Ein Unternehmen auflassen bzw. schließen möchten

Da Notare zur Neutralität verpflichtet sind, erarbeitet Ihr Notar für Sie in diesem Bereich Lösungen bzw. Verträge, die Bestand haben, formal wie inhaltlich, und zudem keinen Partner übervorteilen. So wird eventuellen späteren Streitigkeiten, die in der Regel mit hohen Kosten verbunden sind, vorgebeugt.

Notare haben direkten Zugang zum elektronischen Firmenbuch und sind damit stets am neuesten Stand betr. wichtiger rechtlicher Daten. Sie sind zudem berechtigt Eintragungen und Änderungen im Firmenbuch durchzuführen, amtlich beglaubigte Firmenbuchauszüge zu erstellen und Ihre Zeichnungsbefugnis (z.B. als Geschäftsführer, Prokurist etc.) zu bestätigen.

Notare können zudem auch bei Änderungen in bestehenden Gesellschaften alle erforderlichen Eingaben verfassen bis hin zu Änderung im Firmenbuch. Hierzu zählen u.a.

  • Änderung der Gesellschaftsform (z.B. Umgründung)
  • Wechsel eines Gesellschafters oder des Geschäftsführers
  • Verlegung des Firmensitzes
  • Änderung des Firmenwortlautes
  • Kapitalerhöhung oder Kaptialherabsetzung
  • Liquidation eines Unternehmens, also die Auflösung (z.B. bei Pensionierung)

Welche Gesellschaftsformen gibt es?

Gerade bei der Gründung eines Unternehmens zählt dies zu den wichtigsten Fragen.

Neben dem Verfassen aller zur Gründung eines Unternehmens nötigen Urkunden und Eingaben, bis hin zur Erstellung des Gesellschaftsvertrages und dem Eintrag bzw. der Änderung im Firmenbuch, berät Ihr Notar Sie hier auch umfassend betr. der für Sie am besten geeigneten Gesellschaftsform und aller jeweiligen rechtlichen bzw. finanziellen Details.

Hierzu zählt, wie auch bei einer Änderung der Gesellschaftsform, die Information über ev. Vorzüge bzw. Nachteile einer bestimmten Gesellschaftsform, gleich ob betreffend:

  • Einzelunternehmen
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Gesm.b.H.)
  • Offene Gesellschaft (OG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GesbR)
  • Stille Gesellschaft (stG)
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (Gen)
Anzeige

Immobilienkauf und Immobilienverkauf

Gleich ob Grundstück, Haus oder Eigentumswohnung, beim Immobilienkauf wie –verkauf gibt es rechtlich viel zu bedenken und zu beachten. Ein auf diesem Fachgebiet spezialisierter Notar sowohl als auch ein Immobilenanwalt kann Ihnen hier bei vielem helfen und sie zudem vor rechtlichen Fehlern – und in der Folge vor viel Ärger und Kosten – schützen.

Zu seinen Tätigkeiten in diesem Bereich zählen u.a.:

  • Einsicht ins Grundbuch als erster Schritt u.a. zur Klärung der Besitzverhältnisse und etwaiger Belastungen der Immobilie
  • Einsicht in den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan
  • Information über Finanzierung und Förderungen
  • Auskunft über die Kosten der Kaufvertragserstellung, sowie über anfallende Steuern, Gebühren und Nebenkosten.
  • Erstellung des Kaufvertrages
  • Treuhandschaft, d.h. die treuhändische Verwahrung des Kaufpreises
  • Beurkundung bzw. Beglaubigung des Kaufvertrags (im Gegensatz zu den vorangegangen und folgenden Leistungspunkten, die auch ein Anwalt für Sie übernehmen kann, kann die Beglaubigung nur durch einen Notar getätigt werden!)
  • Eintrag des Eigentumsrechts im Grundbuch sowie allfällige Verbücherung von Pfandurkunden (z.B. Hypothekarkredit, Wohnbauförderung) im Grundbuch

Treuhandschaft

Neben der bekanntesten Treuhandschaft, jener der treuhändischen Verwahrung des Kaufpreises bei Immobiliengeschäften, übernehmen Notare noch weitere Arten von Treuhandschaften:

  • Treuhandgelder (z.b. bei der Abwicklung aller Arten von Kaufverträgen)
  • Vermögenswerte (Schmuck, Aktien o.ä.m.)
  • Urkunden

Sie genießen dabei besonderen Versicherungsschutz durch den Vermerk im Treuhandregister der Notariatskammer und durch die Hinterlegung bei der Notartreuhandbank.

Beglaubigungen

Es gibt zwei Arten von Beglaubigungen durch den Notar:

Die beglaubigte Abschrift: Dies ist die Bestätigung durch den Notar, dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.

Die Beglaubigung von Unterschriften: Mit dieser Beglaubigung bestätigt der Notar, dass die Unterschriften einer oder mehrerer bestimmter Personen auf einer Privaturkunde (z.B. Ehevertrag, Kaufvertrag) echt sind.

Der Notar benötigt dafür den amtlichen Lichtbildausweis aller unterzeichneten Personen bzw. im Bereich des Unternehmensrechts, Einsicht ins Firmenbuch. Bei Immobilien Kaufverträgen ist die Einsicht ins Grundbuch erforderlich.

Auch Beglaubigungen, die für ausländische Staaten erforderlich sind, kann der Notar für Sie übernehmen.

Die Echtheit der Beglaubigung erkennt man daran, dass der Notar seiner Unterschrift das Amtssiegel beisetzt.

Schlichtung

Unter anderem mit dem Nachbarrechtsänderungsgesetz ist in Österreich bei bestimmten Fällen ein Schlichtungsversuch – also der Versuch einer außergerichtlichen Einigung – gesetzlich vorgeschrieben.

Sobald einer der Kontrahenten dbzgl. einen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei der Schlichtungsstelle des österreichischen Notariats eingebracht hat, prüft diese den Antrag, lädt den bzw. die anderen Beteiligte(n) zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren ein, fordert ggf. einen Kostenvorschuss ein und weist das Verfahren einem Notar als Schlichter zu.

Im Falle einer Einigung beurkundet der Notar diese und sichert sie damit rechtlich ab.

Neben Notarkosten fallen gesondert Kosten für die Beurkundung an. Diese werden unter den Kontrahenten entsprechend dem Ausgang der Schlichtung aufgeteilt.

Mediation

Im Gegensatz zur Schlichtung basiert die Mediation auf der Freiwilligkeit der Parteien.

Der Notar steht dabei beiden Teilen eines Rechtsgeschäftes als unparteilicher Rechtsberater mit seiner Erfahrung zur Seite, um für einen Interessenausgleich zu sorgen.

Da für die Mediation Spezialkenntnisse erforderlich sind, verfügen zahlreiche Notare über eine entsprechende Zusatzausbildung als Mediator.

Gerade bei familiären Themen beugt eine solche Mediation durch den Notar dem Ausufern eines Streites und möglicher gerichtlicher Verfahren vor. Zum Beispiel bei der Klärung von familiären Konflikten wie:

  • Unterhaltsfragen
  • Ehestreitigkeiten
  • Obsorge der Kinder
  • Generationenkonflikte
  • Erbteilung
  • Vermögensaufteilung
  • Miteigentumskonflikte
Anzeige

Was kostet ein Notar und wer zahlt?

In der Regel gilt das Besteller-Prinzip. Also wenn Sie den Notar bestellen, haben Sie die Kosten zu tragen, sofern z.B. mit einem Vertragspartner vertraglich nichts anderes vereinbart ist (Kaufvertrag, Ehevertrag u.ä.)

Ausnahmen vom Besteller-Prinzip

Immobilien Kaufvertrag
Obwohl hier generell der Käufer das Recht der Wahl des Notars hat (insbesondere betr. der Beglaubigung), hat in diesem Fall der Käufer, auch wenn der Verkäufer den Notar beauftragt hat, die Kosten für den Kaufvertrag zu übernehmen, sofern dies vertraglich nicht anderes vereinbart ist.

Verlassenschaftsverfahren
Hier wird der Notar vom Gericht bestimmt. Die Kosten für den Notar sind aus dem Nachlass zu bezahlen, das heißt von den Erben. Sollte der Nachlass geringer sein, als die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens, haben diese Differenz natürlich ebenfalls die Erben zu bezahlen. (Mehr dazu unter dem Punkt „Verlassenschaftsverfahren“)

Schlichtung und Mediation

Ansonsten gilt: Die erste Rechtsberatung ist in der Regel bei jedem Notar kostenlos. Fragen sie dennoch zur Sicherheit nach.

Die Kosten für die Leistungen des Notars hängen im Weiteren vom jeweiligen Fall ab, z.B. vom Umfang eines Vertrages bzw. der Höhe des Kaufpreises, bei Verlassenschaften von der Höhe des Erbes u.ä.m.

In einem gesetzlich vorgegebenen Tarif, dem Notariatstarifgesetz, ist die Honorar-Obergrenze für die jeweiligen Tätigkeiten der Notare festgelegt. Eine erste, wenn gleich für Laien sehr verwirrende Orientierungshilfe.

Am besten fragen Sie Ihren Notar beim Erstgespräch nach den zu erwartenden Kosten und vereinbaren gegeben Falls ein Pauschalhonorar mit ihm.

Weiterführende Links:

» Notriatskammer Österreich

» Notar Ausbildung - Berufsbeschreibung

Anzeige

Diese Geschichte teilen!


Hinterlassen Sie einen Kommentar!

Sophie

26. September 2017 - 21:18 Uhr

Danke für den Text! Fast jeder hat eine Ahnung, was ein Notar ist, aber nicht genau was er macht. Bei mir ging es auf jeden Fall genau so... Jetzt fühle ich mich ein bisschen schlauer, sehr gut vor meinem ersten Besuch bei einem Notar! Gruß, <a href='http://www.notar-petzer.at/de/home/notar/' > Sophie</a>

weitere interessante Beiträge