Wohnbeihilfe beantragen: Finanzielle Unterstützung bei geringem Einkommen

Ein kleines Hausmodell mit rotem Dach steht auf einem Taschenrechner, mit Euroscheinen im Hintergrund.
© pixabay | Im Jahr 2018 haben 40.240 Personen Wohnbeihilfe bezogen.

Wohnen ist ein Grundrecht. Doch die steigenden Mietpreise erschweren vielen Menschen den Zugang zu leistbaren Wohnungen. Deshalb gibt es für einkommensschwache Haushalte die Möglichkeit, Wohnbeihilfen zu beantragen. Aber auch hier gibt es einiges zu beachten.

Erstellt von: | Aktualisiert: 01.07.2024
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Der durchschnittliche Wiener gibt rund 640 Euro nur für das Wohnen aus, das entspricht mehr als einem Viertel seines monatlichen Einkommens, eruierte die Statistik Austria 2024. Diese Rechnung geht aber nicht in jedem Haushalt auf, denn oft fressen die Wohnkosten ein deutlich größeres Loch ins Geldbörserl. Wenn das Budget knapp wird, kann bei der Stadt Wien ein Antrag auf Wohnbeihilfe gestellt werden.

Wohnbeihilfe NEU

Mit 1. März 2024 trat ein neues Gesetz für die Wohnbeihilfe NEU in Kraft. Da die Höchsteinkommensgrenzen angehoben wurden, hat sich auch der Kreis der anspruchsberechtigten Personen ausgeweitet, mehr Personen bekommen nun eine Förderung.

Die Höhe der Wohnbeihilfe ist abhängig von den folgenden Werten:

  • Haushaltsgröße: Anzahl der Personen, die in einem Haushalt leben
  • Haushaltseinkommen: Einkommen aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt wohnen. Das 13. und 14. Gehalt wird nicht mehr berücksichtigt.
  • Wohnungsgröße: Größe der Wohnung in Quadratmeter. Es werden aber jedenfalls 60 Quadratmeter angerechnet.
  • Bruttomiete: maximal 8,67 Euro pro Quadratmeter, statt wie bisher nur die Nettomiete in Höhe des Richtwerts

Was ist Wohnbeihilfe?

Die Wohnbeihilfe ist ein finanzieller Zuschuss der Stadt Wien für Personen mit geringem Einkommen. Wenn die Wohnkosten im Vergleich zum Einkommen unverhältnismäßig hoch sind, bekommt man eine monatliche Unterstützung.

Der Antrag dafür kann beim Magistrat für Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angeegenheiten (MA 50) persönlich, mit der Post oder online eingereicht werden.

MA 50 - Gruppe Wohnbeihilfe
Heiligenstädter Straße 31 (Zugang: Stiege 3, 2. Stock)
1190 Wien

Kontakt
E-Mail: wohnbeihilfe(at)ma50.wien.gv.at
Telefon: +43 1 4000 74880
Fax: +43 1 4000 99 74896

Parteienverkehrszeiten
Montag, Dienstag, Freitag: 8:00 – 13:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 – 13:00 Uhr und 15:30 – 17:30 Uhr
Mittwoch kein Parteienverkehr
Terminreservierung notwendig!

Wer bekommt Wohnbeihilfe in Wien?

Ob öffentlich geförderte, private oder Genossenschaftswohnung – seit Einführung der Allgemeinen Wohnbeihilfe gibt es Zuschüsse für alle Varianten. Auch Wohngemeinschaften können einen Antrag stellen.

Unter bestimmten Voraussetzungen greift die Unterstützung sogar bei Eigentumswohnungen. Wer aber ausschließlich von Unterhaltszahlungen der Eltern lebt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe.

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Voraussetzungen

  • Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz in Wien
  • Mietvertrag, Nutzungsvertrag oder Kaufvertrag einer Wohnung
  • Keine Mietwohnung von Verwandten
  • Kein Anspruch auf Mindestsicherung
  • Erreichen des Mindesthaushaltseinkommens und Unterschreiten des Höchsthaushaltseinkommens
  • Österreichische Staatsbürgerschaft, Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Staates, der Schweiz, Großbritanniens/Nordirlands (mit Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV"), Asylberechtigte oder Subsidiär Schutzberechtigte oder langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU")

» Details und Ausnahmeregelungen

Frist: Eine Änderung der Voraussetzungen muss innerhalb eines Monats gemeldet werden!

Tipp: Ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen und somit Anspruch auf Wohnbeihilfe haben, können Sie ganz einfach online mit dem Wohnbeihilfe-Checker überprüfen! Haben Sie Anspruch auf Wohnbeihilfe, wird die voraussichtliche Höhe der Beihilfe gleich vorberechnet. 

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Erforderliche Dokumente für den Antrag

  • Amtlicher Lichtbildausweis, zum Beispiel Reisepass
  • Personal-Dokumente, zum Beispiel Anerkennungsbescheid, Aufenthaltstitel, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder etc.
  • Aktuelle Einkommensnachweise, zum Beispiel Lohn- oder Gehaltsbestätigungen, Nachweis über Krankengeld, Kinderbetreuungsgeld, Rehabgeld, Unterhaltszahlungen, Pensionsbescheid oder Rentenbescheid, Bescheide über Beihilfen, Nachweis über Art und Höhe sonstiger Einkünfte, für selbständig Erwerbstätige: der letzte Einkommensteuerbescheid
  • Nachweise über beantragte Leistungen, zum Beispiel Anträge auf Leistungen des AMS oder der Krankenversicherung, Unterhalt/Alimente, Pension und sonstige Einkünfte
  • Mietvertrag, Nachweis über die Höhe der aktuellen Miete
  • Nachweis über Kontoinhaber, zum Beispiel Bankomatkarte oder Kontoauszug
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Wie lange dauert es, bis man Wohnbeihilfe bekommt?

Der Antrag kann mehrere Wochen in Bearbeitung sein. Danach erfolgt die Überweisung immer im Voraus zu Monatsbeginn. Bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe ab Beginn des Monats gewährt.

Hinweis für Mieter von Gemeindewohnungen: Die Wohnbeihilfe für Mieter von Gemeindewohnungen wird direkt an Wiener Wohnen überwiesen und vom Gesamtmietzins abgezogen.

Tipp: Wer vor Ort in der Wohnbeihilfenstelle nicht ewig warten will, sollte vor 11:00 Uhr hingehen!

Wohnbeihilfe Rechner: Welche Summe steht mir zu?

Zur Berechnung der Unterstützung kann leider kein allgemeiner Wohnbeihilfen-Rechner herangezogen werden. Denn die Höhe der Beihilfe ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig:

  • Haushaltsgröße
  • Haushaltseinkommen
  • Wohnungsgröße
  • Wohnungsaufwand

Um den individuellen Betrag zu ermitteln, benötigt das Amt deshalb einige Dokumente, darunter Meldezettel und Einkommensbescheide des Haushalts.

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Haushaltsgröße

Zum Haushalt zählen alle Personen, die in derselben Wohnung leben. Darum müssen auch Meldezettel von Partnern, Kindern oder anderen Mitbewohnern einer Wohngemeinschaft mitgebracht werden. Die Wohnung muss der Hauptwohnsitz der genannten Personen sein (Ausnahme: Wohngemeinschaften, Details dazu finden Sie hier)

Haushaltseinkommen

Wer selbst gar kein Einkommen hat, kann keine Beihilfe beantragen. Denn der Zuschuss soll nur Personen unterstützen, die ihren Haushalt selbstständig finanzieren wollen und können. Dazu ist der Nachweis des gesamten Haushaltseinkommens notwendig. Je nach Haushaltsgröße gilt folgende monatliche Mindesteinkommensgrenze (Stand 2024): 

  • 1 Person: 1.155,84 Euro
  • + Partner: 1.618,18 Euro
  • jede weitere volljährige Person: + 1.155,84 Euro
  • jedes minderjährige Kind: + 312,08 Euro
  • jedes erwachsene Kind bis 25 Jahre: + 866,88 Euro

Zum Haushaltseinkommen zählen neben dem Erwerbseinkommen folgende Einnahmen:

  • Pension 
  • Alimente
  • Kinderbetreuungsgeld und Wochengeld
  • Arbeitslosengeld
  • Notstandshilfe
  • Kombilohnbeihilfe
  • Weiterbildungsgeld
  • Krankengeld
  • Rehabilitationsgeld
  • Pflegeelterngeld
  • Familienhospizkarenz
  • Studienbeihilfe
  • Stipendium von einer österreichischen Universität
  • Lehrlingsentschädigung
  • Geld für Präsenzdienst oder Zivildienst
  • Unterstützung von den Eltern, zum Beispiel während der Ausbildung

Nicht zum Haushaltseinkommen zählen Weihnachts- und Urlaubsgeld 

Wohnungsgröße

Die Wohnungsbeihilfe ist zudem abhängig von der Wohnungsgröße. Ist die Wohnung größer als die festgelegte "angemessene Größe", wird die Beihilfe trotzdem auf Grundlage dieser Angaben berechnet (Stand 2024): 

  • 1 Person: 60 m²
  • 2 Personen: 75 m²
  • jede weitere Person: + 10 m²
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Wohnungsaufwand: zumutbar vs. anrechenbar

Ausschlaggebend für die schlussendliche Höhe der Wohnbeihilfe ist der Wohnungsaufwand. Diese Kosten fallen allerdings nicht darunter:

  • Kosten für Strom, Heizung, Warmwasser und Telefon
  • Rückzahlungen von Privatkrediten
  • Alle sonstigen Lebensunterhaltskosten, z.B. für Essen und Kleidung
  • Kosten für Schule oder Kindergarten

Nun unterscheidet sich der sogenannte "anrechenbare Wohnungsaufwand" vom "zumutbaren Wohnungsaufwand" (ZWA). Letzterer entspricht quasi dem Selbstbehalt des Haushalts und ergibt sich aus dessen Größe und Einkommen.

Der "anrechenbare Wohnungsaufwand" (AWA) setzt sich aus dem Richtwert der Kategorie A ohne Zuschläge und einer Betriebskostenpauschale zusammen. Anerkannt werden bei Mietwohnungen höchstens 8,67 Euro pro Quadratmeter.

Berechnung der Wohnbeihilfe

Hat man alle genannten Beträge erst einmal ermittelt, kann der zumutbare vom anrechenbaren Aufwand abgezogen werden. Die Differenz wird dann von der Wohnbeihilfe finanziert.

Es gilt also folgende Formel:

Wohnbeihilfe = AWA – ZWA

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Weitere Beihilfen rund ums Wohnen: Diese Möglichkeiten gibt es

Nicht zu verwechseln ist die Wohnbeihilfe mit der Mietbeihilfe, die an die Mindestsicherung gekoppelt ist. Dafür ist die MA 40 für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht zuständig.

Bei der Mietzinsbeihilfe handelt es sich um einen Sonderfall: Wenn sich die Miete durch Sanierungsarbeiten erhöht, können Hauptmieter mit geringem Einkommen diesen Zuschuss beim Finanzamt beantragen.

Für Wehr- und Zivildienstleistende gibt es eine spezielle Wohnkostenbeihilfe beim Heerespersonalamt.

Darüber hinaus bietet die Stadt Wien zahlreiche Förderungen für den Wohnraum, etwa beim Einbau von Sonnenschutz oder beim Thermentausch.

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WannaBe

23. November 2023 - 10:50 Uhr

Die Angabe einer ungefähren Höhe, oder konkrete Beispiele (eines mit einer hohen, eines mit einer geringen Auszahlungssumme) wären fein, damit man sich ungefähr etwas vorstellen kann.

Alle Kommentare anzeigen

Mieter 1030

14. November 2023 - 15:42 Uhr

Es gibt ein Mindesteinkommen und ein Höchsteinkommen. Warum findet man nirgends Angaben zum Höchsteinkommen? Ich plage mich doch nicht durch ein zwölfwöchiges Beantragungsprozedere um am Ende zu erfahren, dass wir in unserem Haushalt "zu viel" verdienen um die zweifellos exorbitant hohe Miete zu bestreiten.

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