
Mehr zahlen im Altbau
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Der durchschnittliche Wiener gibt rund 575 Euro nur für das Wohnen aus, das entspricht mehr als einem Viertel seines monatlichen Einkommens, eruierte die Statistik Austria 2021. Diese Rechnung geht aber nicht in jedem Haushalt auf, denn oft fressen die Wohnkosten ein deutlich größeres Loch ins Geldbörserl. Wenn das Budget knapp wird, kann bei der Stadt Wien ein Antrag auf Wohnbeihilfe gestellt werden.
Die Wohnbeihilfe ist ein finanzieller Zuschuss der Stadt Wien für Personen mit geringem Einkommen. Wenn die Wohnkosten im Vergleich zum Einkommen unverhältnismäßig hoch sind, bekommt man eine monatliche Unterstützung.
Der Antrag dafür kann beim Magistrat für Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angeegenheiten (Ma 50) persönlich, mit der Post oder per Fax eingereicht werden. Nach zwei Jahren muss der Wohnbeihilfen-Antrag wieder erneuert werden.
MA 50 - Gruppe Wohnbeihilfe
Heiligenstädter Straße 31 (Zugang: Stiege 3, 2. Stock, Zi. 228)
1190 Wien
Kontakt
E-Mail: wohnbeihilfe(at)ma50.wien.gv.at
Telefon: +43 1 4000 74880
Fax: +43 1 4000 99 74896
Parteienverkehrszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 8:00 – 13:00 Uhr
Donnerstag: zusätzlich 15:30 – 17:30 Uhr
Mittwoch kein Parteienverkehr
Ob öffentlich geförderte oder private Wohnung – seit Einführung der Allgemeinen Wohnbeihilfe gibt es Zuschüsse für alle Varianten. Auch Wohngemeinschaften können einen Antrag stellen.
Unter bestimmten Voraussetzungen greift die Unterstützung sogar bei Eigentumswohnungen. Wer aber ausschließlich von Unterhaltszahlungen der Eltern lebt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe.
Mit Anfang 2024 werden der Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeweitet und die Fördersätze angehoben. Dadurch sollen mehr Mieter mit geringem Einkommen, die durch die Teuerung unter finanziellen Druck geraten sind, von der Wohnbeihilfe profitieren können.
Frist: Eine Änderung der Voraussetzungen muss innerhalb eines Monats gemeldet werden!
Der Antrag kann bis zu 8 Wochen in Bearbeitung sein. Danach erfolgt die Überweisung immer im Voraus zu Monatsbeginn. Bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe ab Beginn des Monats gewährt.
Tipp: Wer in der Wohnbeihilfenstelle nicht ewig warten will, sollte vor 11:00 Uhr hingehen!
Zur Berechnung der Unterstützung kann leider kein allgemeiner Wohnbeihilfen-Rechner herangezogen werden. Denn die Höhe der Beihilfe ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig:
Um den individuellen Betrag zu ermitteln, benötigt das Amt deshalb einige Dokumente, darunter Meldezettel und Einkommensbescheide des Haushalts.
Zum Haushalt zählen alle Personen, die in derselben Wohnung leben. Darum müssen auch Meldezettel von Partnern, Kindern oder anderen Mitbewohnern einer Wohngemeinschaft mitgebracht werden. Bei Letzteren kann die Wohnung auch als Nebenwohnsitz eingetragen sein. Den Antrag stellt aber der Hauptmieter, der auch im Mietvertrag steht.
Wer selbst gar kein Einkommen hat, kann keine Beihilfe beantragen. Denn der Zuschuss soll nur Personen unterstützen, die ihren Haushalt selbstständig finanzieren wollen. Dazu ist der Nachweis des gesamten Haushaltseinkommens notwendig. Je nach Haushaltsgröße gilt folgende monatliche Mindesteinkommensgrenze (Stand 2023):
Zum Haushaltseinkommen zählen folgende Einnahmen:
Achtung: Wer aktuell kein Einkommen hat, aber in den vergangenen 10 Jahren ein Einkommen hatte, das mindestens so hoch wie das Mindesteinkommen war, kann einen Antrag auf Wohnbeihilfe stellen!
Die Wohnungsbeihilfe ist zudem abhängig von der Wohnungsgröße. Ist die Wohnung größer als die festgelegte "angemessene Größe", wird die Beihilfe trotzdem auf Grundlage dieser Angaben berechnet (Stand 2023):
Ausschlaggebend für die schlussendliche Höhe der Wohnbeihilfe ist der Wohnungsaufwand. Diese Kosten fallen allerdings nicht darunter:
Nun unterscheidet sich der sogenannte "anrechenbare Wohnungsaufwand" vom "zumutbaren Wohnungsaufwand" (ZWA). Letzterer entspricht quasi dem Selbstbehalt des Haushalts und ergibt sich aus dessen Größe und Einkommen.
Der anrechenbare Wohnungsaufwand (AWA) hängt von Ausstattung und Kategorie (A, B, C) sowie Art der Wohnung ab (öffentlich gebaut/saniert).
Hat man alle genannten Beträge erst einmal ermittelt, kann der zumutbare vom anrechenbaren Aufwand abgezogen werden. Die Differenz wird dann von der Wohnbeihilfe finanziert.
Es gilt also folgende Formel:
Wohnbeihilfe = AWA – ZWA
Für einen groben Überblick stellt das Magistrat Tabellen zur Berechnung des Wohnungsaufwands zur Verfügung. Aber nicht verzweifeln! Lieber alle Dokumente sammeln und die Rechnerei schön dem Amt überlassen.
Im Unterscheid zur Wohnbeihilfe steht die Mietbeihilfe nur Pensionisten zu. Dafür ist die MA 40 für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht zuständig.
Bei der Mietzinsbeihilfe handelt es sich um einen Sonderfall: Wenn sich die Miete durch Sanierungsarbeiten erhöht, können Hauptmieter mit geringem Einkommen diesen Zuschuss beim Finanzamt beantragen.
Für Wehr- und Zivildienstleistende gibt es eine spezielle Wohnkostenbeihilfe beim Heerespersonalamt.
Darüber hinaus bietet die Stadt Wien zahlreiche Förderungen für den Wohnraum, etwa beim Einbau von Sonnenschutz oder beim Thermentausch.
Weiterführende Informationen:
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