Aus für Corona Impfpflicht in Österreich

Hand mit Handschuh hält Spritze in der Hand
© pixabay.com | Impfpflicht ihn Österreich ab Februar 22

Die Bundesregierung hatte eine Corona-Impfpflicht für alle beginnend mit Februar 2022 verordnet. Kurze Zeit später wurde diese wieder ausgesetzt. Nun wurde die Impfpflicht komplett abgeschafft.

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Impfpflicht Aus für Österreich

23. Juni 2022: Die Impfpflicht gibt es nun offiziell nicht mehr. Österreich schafft die derzeit ohnehin ausgesetzte Impfpflicht gegen das Coronavirus komplett ab. Darauf hat sich die konservativ-grüne Regierung geeinigt, so Gesundheitsminister Johannes Rauch (Grüne).

"Die Impfpflicht bringt niemanden zum Impfen."

Die Impfpflicht wurde Ende 2021 verkündet und galt ab Februar, dazu mehr weiter unten. Österreich war damit Vorreiter in der EU. In anderen Ländern gab es nur altersspezifische Vorschriften. Ursprünglich war in Österreich geplant, ab dem 15. März allen, die sich weigern, eine Geldstrafe von bis zu 3600 Euro anzudrohen.

Coronaimpfpflicht für Österreich: Das galt im Februar

Bereits im Vorjahr wurde eine allgemeine Impfpflicht ab Februar 2022 angekündigt. Laut gesetzlicher Verordnung gilt diese für alle ab 18 Jahren. Ungeimpften drohen von Mitte März an hohe Geldstrafen. Die Rahmenbedingungen im Überblick.

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Das waren die Ausnahmen der Impfpflicht in Österreich

Grundsätzlich gilt die Impfpflicht für alle ab 18 mit Hauptwohnsitz in Österreich.

Ausgenommen sind vorwiegend Menschen, deren Gesundheit aus medizinischen bzw. körperlichen Gründen durch die Impfung beeinträchtigt oder gefährdet sein könnte. Dazu zählen laut Verordnung:

  • Schwangere
  • Krebspatienten
  • Menschen mit Organ- oder Stammzellentransplantationen
  • Alle, die trotz dreimaliger Impfung keine ausreichende Immunantwort zeigen
  • akut an Covid-19 Erkrankte
  • Allergiker mit Überempfindlichkeit gegen die Inhaltsstoffe der Impfstoffe
  • Genesene (für 180 Tage)
  • Menschen mit akutem Schub einer Autoimmunerkrankung

Bestätigungen über die Befreiung von der Impfpflicht dürfen ausschließlich von Amts- und Epidemieärzten sowie von einer fachlich geeigneten Ambulanz (Klinik) ausgestellt werden.

Der Ausnahmegrund ist von dazu berechtigten Ärzten ins Zentrale Impfregister einzutragen. Dabei werden jeweils nur das Vorliegen eines Ausnahmegrundes und nicht der jeweilige Ausnahmegrund gespeichert.

Strafen erst ab Mitte März

Dem von der Regierung vorgelegten Stufenplan für die Einführung der Impfpflicht entsprechend, gilt noch bis einschließlich 15. März eine Übergangsfrist. In dieser Zeit werden alle Haushalte über die Impfpflicht informiert.

Ab 16. März soll es flächendeckende Kontrollen geben, etwa auch im Straßenverkehr. Personen ohne gültiges Impfzertifikat müssen dann mit einer Anzeige rechnen.

In einer dritten Phase, die vom Gesundheitsminister verordnet werden kann, können im Bedarfsfall alle, die bis zu einer festgesetzten Frist nicht geimpft sind, automatisch Strafen erhalten.

Strafrahmen

Zu rechnen ist mit einer Strafe in Höhe von 600 bis 3.600 Euro, siehe auch unten im Artikel.

Geltungsdauer

Das COVID-19-Impfpflichtgesetz tritt voraussichtlich mit 31. Jänner 2024 außer Kraft. Das Gesetz muss dahin aber laufend auf seine Notwendigkeit überprüft werden.

Mit Anfang März 2022 wurde die allgemeine Impfpflicht bis auf Weiteres ausgesetzt.

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Impfzwang als schärfste Waffe gegen die Pandemie

Wieso die Regierung nach Massentests nun auf den Impfzwang setzt? Impfen rettet Leben. Das wichtigste und einzig gültige Argument für die Impfpflicht. Das Robert-Koch-Institut schätzt, dass durch die bis jetzt verabreichten Impfdosen alleine in Deutschland knapp 400.000 Menschen eine schwere Infektion mit Todesfolge erspart blieb. Demgegenüber stellt das Paul-Ehrlich-Institut 48 Todesfälle durch die Impfung.

Es bleibt dennoch zu sagen: Jeder sollte das Recht haben, über seinen Körper selbst zu bestimmen. Bei der Impfung geht es jedoch nicht nur um den eigenen Körper und das eigene Leben, sondern auch um alle anderen. Mit der Impfpflicht kommt dahingehend der Staat seiner eigenen Pflicht nach, alle Menschen zu schützen.

Impfpflicht Pocken: Coronaimpfung nicht die erste verpflichtende Impfung

Die mit Februar eingeführte Corona-Impfpflicht ist nicht die erste quasi verpflichtende Impfung in Österreich. Bereits am 30. Juni 1948 wurde ein "Bundesgesetz über Schutzimpfungen zu Pocken" beschlossen, das zwar keine allgemeine Impfpflicht festlegte, einer solchen aber ziemlich nahe kam. Mit dem Gesetz wurde schon damals die Nichtbefolgung der Impfung mit einer Verwaltungsstrafe sanktioniert.

Primär mussten Kinder geimpft werden – vorgesehen bis zum 31. Dezember des der Geburt folgenden Kalenderjahrs bzw. im Kalenderjahr der Vollendung des zwölften Lebensjahrs, wenn eine Schule besucht wurde. Zur Impfung verpflichtet wurden darüber hinaus Erwachsene, die einen "pockengefährdeten Beruf" ausübten bzw. in "pockengefährdeten Anstalten oder Betrieben" arbeiteten.

Impfpflichten weltweit

Um in manche Länder einreisen zu dürfen, existieren schon lange Impfpflichten für beispielsweise Gelbfieber. In welchem Land welche Impfungen für die Einreise verpflichtend oder empfohlen sind, sehen Sie auf folgender Karte:

» Mehr zur weltweiten Impfpflicht

Impfpflicht für Genesene

Personen, bei denen eine Infektion mit Corona (durch PCR-Test) festgestellt wurde, gelten als Genesene. Für diese ist für einen ersten Impfschutz eine einmalige Impfung ausreichend. Diese kann ab 4 Wochen nach Infektion oder Erkrankung verabreicht werden.

Genesene, die eine Impfung erhalten haben, sollen eine weitere Impfung ab 6 Monaten nach der 1. Impfung erhalten, dies gilt auch nach COVID-19-Vaccine Janssen. Eine dritte Impfung soll 6-9 Monate nach der 2. Impfung erfolgen.

» Wie lange gelten derzeit die Impf-Zertifikate in Österreich?

Wie hoch sind die Strafen für Impfverweigerer?

Bei Nichteinhaltung der seit Februar 2022 geltenden Impfpflicht muss mit einer Geldstrafe gerechnet werden (Strafverfügung). Das Strafausmaß sieht Folgendes vor:

  • Bei einem abgekürzten Verfahren beträgt das Strafausmaß bis zu 600 Euro.
  • Bei einem ordentlichen Verfahren beträgt das Strafausmaß bis zu 3.600 Euro. Dabei wird auf die Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflicht der betroffenen Person Rücksicht genommen.
  • Die Strafen kommen dem jeweiligen Landesgesundheitsfonds zugute.
  • Keinesfalls kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt oder die Impfung mit physischem Zwang durchgesetzt werden.

Rechtsmittel und Einspruch

  • Gegen eine Strafverfügung kann binnen 2 Wochen Einspruch bei der Bezirksverwaltungsbehörde erhoben werden, welche die Strafverfügung erlassen hat.
  • Die Entscheidung über den Einspruch trifft die Bezirksverwaltungsbehörde, welche die Strafverfügung erlassen hat.
  • Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet in einer Straferkenntnis, in dem eine höhere Strafe verhängt werden darf als in der Strafverfügung.
  • Gegen diese Straferkenntnis kann eine Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht eingebracht werden.
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noname

25. Februar 2024 - 21:30 Uhr

scheiß corona diktatur! weg mit dieser regierung! neuwahlen oder revolution jetzt!

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