Soziales & Bürokratie
Neue Straßenverkehrsregeln: StVO-Novellen der letzten Jahre
Neu: Rechts abbiegen bei 170 weiteren Ampeln
Nach eingehender Prüfung der im Oktober 2022 mit der neuen StVO-Novelle neu eingeführten Verkehrsregeln für Fußgänger, Autolenker und Radfahrer auf Österreichs Straßen wird der Radverkehr jetzt mit neuen Maßnehmen weiter verbessert.
Zu den derzeit 10 Ampeln in Wien werden zusätzliche 170 Ampeln für das Rechtsabbiegen bei Rot für Radfahrer freigegeben. Ab April werden die entsprechenden Schilder montiert. Ab Mai ist dann das Stehenbleiben für Radfahrer Geschichte.
"Die Möglichkeit beim Radfahren bei Rot abbiegen zu können, verringert Wartezeiten und macht das Fahrrad als Verkehrsmittel für ein flottes Vorankommen in Wien noch attraktiver", freut sich Wiens Radverkehrsbeauftragter Martin Blum über den Vorstoß.
Alle Ampeln, an denen Rechtsabbiegen bei Rot möglich ist, finden Sie hier. Das Rechtsabbiegen bei roter Ampel ist nur dann erlaubt, wenn die Örtlichkeit mittels entsprechendem Hinweis-Schild gekennzeichnet ist. Auf jeden Fall sollten Radfahrer stoppen und sich vergewissern, dass man weder sich noch andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr bringt.
Ab Mai 2023: Handy am Steuer wird teurer
Das Handyverbot am Steuer wird verschärft: Künftig zahlen Fahrer 100 statt 50 Euro, wenn sie während der Fahrt mit einem Handy erwischt werden. Tappen sie mit dem Handy in der Hand in eine Radarfalle, kann das bis zu 140 Euro kosten. Angehoben werden auch die Geldstrafen für Verstöße gegen die Gurt- und Sturzhelmpflicht, von 35 auf 50 Euro. Die entsprechende Novelle zum Kraftfahrgesetz (KFG) soll im Mai in Kraft treten.
Gleichzeitig kommen auch Neuerungen für Fahrlehrer: Neben einer praxisnäheren Ausbildung und regelmäßigen Fortbildungen sind beispielsweise Fahrlehrerausweise im Scheckkartenformat vorgesehen.
CO2-Bepreisung steigt um rund fünf Euro
Die lange von der Regierung geplante CO2-Besteuerung trat nach mehrfachem Aufschieben im Oktober 2022 in Kraft. Mit Jahresbeginn 2023 wurde der CO2-Preis von 30 Euro auf 32,50 Euro je Tonne erhöht. Dieser Preis soll Jahr für Jahr angehoben werden und bis 2025 schrittweise auf 55 Euro pro Tonne steigen, um der Erreichung der Klimaziele näher zu kommen. Ursprünglich war eine Erhöhung von 30 auf 35 Euro je Tonne CO2 geplant. Wegen der massiven Teuerung fossiler Energieträger sieht das Gesetz nun jedoch eine Halbierung der geplanten Erhöhung auf 32,5 Euro pro Tonne vor. Damit steigen die Preise an den Zapfsäulen um 0,75 Cent je Liter Diesel und 0,68 Cent je Liter Benzin, so die Rechnung des ÖAMTC.
Um die CO2-Bepreisung abzufedern, wurde der Klimabonus ins Leben gerufen, dessen Höhe vom Wohnort abhängen soll. Noch ist nicht abgeklärt vom Klima- und Finanzministerium wie hoch dieser genau ausfallen wird. Während unter 18-Jährige die Hälfte bekommen, gibt es für Menschen mit Behinderungen, die eine Mobilitätseinschränkung haben, den Maximalbetrag des regionalen Klimabonus.
Wegen der hohen Spritpreise wurde die Pendlerpauschale kurzzeitig erhöht. Der Pendlereuro soll noch bis inklusive Juni 2023 gültig sein.
» Mehr zur CO2-Steuer und wie die Regierung die Mehrbelastung abfedert
Motorbezogene Versicherungssteuer wird verschärft
Für all jene Autos, die ab dem 1. Jänner 2023 erstmalig zugelassen werden, wird die motorbezogene Versicherungssteuer erhöht, konkret um 34,56 Euro pro Jahr. Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich nichts.
Auch Normverbrauchsabgabe NoVA wird verschärft
Mit Jahreswechsel steigt die NoVA, also jene Abgabe, die einmalig für Neufahrzeuge bezahlt werden muss, um einen Prozentpunkt für alle neuen Pkw, die mehr als 104 Gramm an CO2 je Kilometer emittieren, an. In der Praxis entspricht das einem Normverbrauch von vier Liter Diesel bzw. etwa 4,6 Liter Benzin auf 100 Kilometer.
Harte Strafen für Raser bis zur Versteigerung des Autos
Nach dem Inkrafttreten des ersten Raserpakets im September 2021 wurde das Vorgehen gegen Raser weiter verschärft. Die angekündigten Novellen der Straßenverkehrsordnung und des Führerscheingesetzes sollen es einfacher ermöglichen, uneinsichtige Raser künftig schneller aus dem Verkehr zu ziehen, und die Verkehrssicherheit auf Österreichs Straßen erhöhen. Geplant ist ein mehrstufiges Verfallsystem mit präventiver Wirkung:
Bei einer schwerwiegenden Tempolimit-Überschreitung von mehr als 60 km/h innerorts bzw. 70 km/h außerhalb des Ortsgebiets soll das Fahrzeug vor Ort von der Polizei für zwei Wochen beschlagnahmt werden. Gleichzeitig wird der Führerschein des Fahrzeuglenkers vorläufig abgenommen. Handelt es sich beim Fahrer um einen Wiederholungstäter, wird ein Verfallsverfahren eingeleitet und das Auto verfällt an die Republik. Ein Entzug des Autos droht auch Ersttätern, die eine Geschwindigkeitsübertretung ab 80 km/h im Ortsgebiet bzw. 90 km/h außerorts begehen. Die StVo-Novelle sieht vor, dass das Fahrzeug anschließend von der Behörde versteigert wird. 70 Prozent des Erlöses soll dem Verkehrssicherheitsfonds zugutekommen, die restlichen 30 Prozent an die jeweilige Gebietskörperschaft. Zusätzlich zum Verfall des beschlagnahmten Autos erwartet den Raser eine Geldstrafe.
Eigentumsrechtlich problematisch ist das Vorgehen bei Leasing- oder Mietautos oder Fahrzeugen, deren Eigentümer ein Dritter ist. Diese Raser-Autos können zwar für einen Zeitraum von zwei Wochen beschlagnahmt werden, aber nicht verfallen und versteigert werden. Ein lebenslanges Lenkverbot für das jeweilige Fahrzeug ist in der StVO-Novelle angedacht.
Die Novellen der Straßenverkehrsordnung und des Führerscheingesetzes werden vom Verkehrsministerium in eine sechswöchige Begutachtung geschickt und sollen schnellstmöglich in Kraft treten.
Mit 1. Oktober 2022 ist die 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten und im Zuge dessen ist es bei den Verkehrsregeln zu wichtigen Neuerungen gekommen. Ziel der Novelle ist es, dem Radfahren und Zufußgehen als klimafreundliche Formen der Mobilität eine höhere Priorität einzuräumen. Welche neuen Regeln gelten seit Oktober im Straßenverkehr?
Das müssen Radfahrer beachten
- Fahren bei Rot:
Ab sofort erlaubt eine Zusatztafel Radfahrern trotz roter Ampel das Rechtsabbiegen sowie an T-Kreuzungen das Geradeausfahren. Voraussetzung für das Fahren bei Rot ist, dass der Radfahrer anhält und sicherstellt, dass das Abbiegen bzw. Geradeausfahren möglich ist, ohne sich oder andere Verkehrsteilnehmer, vor allem Fußgänger, zu behindern oder zu gefährden.
- Nebeneinanderfahren:
Auf Fahrbahnen mit einer Tempo-30-Begrenzung wird das Nebeneinanderfahren zweier einspuriger Radfahrer ermöglicht. Diese neue Regelung der StVO-Novelle gilt allerdings nicht für Schienenstraßen, Vorrangstraßen und Einbahnstraßen beim Fahren gegen die Fahrtrichtung. Darüber hinaus gestattet die Novelle das Nebeneinanderfahren zweier Radfahrer, wenn ein Kind unter 12 Jahren am Rad begleitet wird. Schienenstraßen bilden eine Ausnahme. Auch hier muss der Fahrradfahrer sicherstellen, dass die Sicherheit beim Fahrradfahren gewährleistet ist und niemand gefährdet oder am Überholen gehindert wird.
» Mehr zum Thema Radfahren in Wien
Neuerungen für PKWs und LKWs
- Ãœberholen von Radfahrern:
Kraftfahrzeuge werden durch die StVO-Novelle verpflichtet, beim Überholen von Fahrradfahrern einen festgelegten seitlichen Mindestüberholabstand einzuhalten, sofern sie schneller als 30 km/h fahren. Dieser Mindestabstand beträgt im Ortsgebiet 1,5 Meter und außerorts 2 Meter.
- Halten und Parken:
Ab sofort dürfen Fahrzeugteile nicht mehr in den Geh- oder Radweg hineinragen. Während dieses Verbot für Radwege absolut gilt, gibt es bei Gehsteigen Ausnahmen. So ist geringfügiges Hineinragen in Gehsteige erlaubt, etwa durch einen Seitenspiegel oder eine Stoßstange. Außerdem dürfen bei Ladetätigkeiten mit einer Maximaldauer von 10 Minuten Fahrzeugteile in den Gehweg hineinragen, sofern dennoch mindestens 1,5 Meter frei bleiben.
- Rechts abbiegen in Schrittgeschwindigkeit:
LKWs dürfen entsprechend der geänderten Vorschriften im Ortsgebiet nur in Schrittgeschwindigkeit rechts abbiegen, wenn an der Kreuzung mit querenden Fußgängern zu rechnen ist.
Neue Regel für Fußgänger
Die Novelle der StVO bringt auch für Fußgänger eine Neuerung: Die bis dato geltende Pflicht, einen Schutzweg, der innerhalb von 25 Metern zu erreichen ist, beim Überqueren der Straße zu benutzen, entfällt, wenn es die Verkehrslage zulässt und keine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer entstehen könnte.
Für alle Fahrzeuge gültig
Auch bezüglich des Vorbeifahrens an einer in der Haltestelle stehenden Straßenbahn gibt es eine Änderung. Bisher war das Vorbeifahren auf einer zwischen den Straßenbahnschienen und dem Gehsteig liegenden Fahrbahn erlaubt. Mit der StVO-Novelle wird das verboten; nun sind Fahrzeuge dazu verpflichtet, stehenzubleiben, wenn Fahrgäste in ein Schienenfahrzeug, das in der Haltestelle steht, ein- oder aussteigen. Das Weiterfahren ist erst dann gestattet, wenn keine Personen mehr zulaufen und die Türen der Straßenbahn geschlossen sind. Diese neue Regel gilt gleichermaßen für Omnibusse des Schienenersatzverkehrs oder Kraftfahrlinienverkehrs. Ausgenommen sind Haltestelleninseln.
Eine ausführliche Beschreibung der neuen Regeln finden Sie im Volltext der 33. StVO-Novelle.
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