Politik
Bundespräsident: die Aufgaben und Kompetenzen des Bundespräsidenten von Österreich
Der Bundespräsident, seine Aufgaben und Kompetenzen
Welche Aufgaben hat der Bundespräsident eigentlich?
Die Aufgaben des Bundespräsidenten sind weit reichend und verantwortungsvoll, denn sie implizieren (unter gegebenen Voraussetzungen) auch autoritäre Durchsetzungsgewalt - Rechte des Bundespräsidenten, die bislang kaum oder nicht genutzt worden sind.
Aktiv zur Bundespräsidentenwahl aufgerufen (nicht verpflichtet) ist jeder österreichische Staatsbürger, der das Mindestalter von 16 Jahren erreicht hat (und somit auch zur Wahl des österreichischen Nationalrats berechtigt ist).
Da kaum all jene, die berechtigter Weise in die Urne ihre Stimme einwerfen, auch über die Kompetenzen und Aufgaben des Bundespräsidenten Österreichs im Bilde sind, sollen im Folgenden die Aufgaben des Bundespräsidenten in Grundzügen umrissen sein.
Über jene Verfügungsmöglichkeiten im Rahmen der Aufgaben des Bundespräsidenten, über besondere Rechte des Bundespräsidenten, die in der Geschichte der österreichischen Republik kaum oder nie genutzt worden sind, erfahren Sie hier: Rechte des Bundespräsidenten
Der Bundespräsident überprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind und ob weitere Aspekte zu berücksichtigen sind. Dann trifft er seine Entscheidung. Wenn er ablehnt, dann folgen Gespräche mit der Regierung.
Der Bundespräsident verdient im im Monat ein Bruttogehalt von 26.252 Euro.
Wenn der Bundespräsident für kurze Zeit (bis zu 20 Tagen) verhindert ist, wird er durch den Bundeskanzler vertreten. Ab dem 21. Tag vertritt ihn ein Kollegium, bestehend aus den drei Nationalratspräsidenten.
Vorraussetzungen zur Kandidatur des Bundespräsidenten von Österreich
Seit dem 1. Oktober 1920 stellt der Bundespräsident das Staatsoberhaupt der Republik Österreich dar, das zunächst von der Bundesversammlung gewählt worden war. Eine direkte Wahl des Bundespräsidenten durch das Bundesvolk wurde nach der (auch in der 2. Republik gültigen) Verfassungsnovelle von 1929 erstmals 1951 durchgeführt, sodass der Bundespräsident ein politisches Gegengewicht zum Parlament präsentiert. Damit ist die Wahl des Bundespräsidenten heute eines der wenigen direkt-demokratischen Elemente der österreichischen Republik, vergleichbar mit der Volksabstimmung oder dem Volksbegehren. Der Bundespräsident wird für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Entscheidend ist, dass sich mehr als 50% der gültigen abgegebenen Stimmen für einen Kandidaten aussprechen. Ist dies im ersten Wahlgang nicht der Fall, folgt eine Stichwahl. Eine ununterbrochene Wiederwahl zum Bundespräsidenten ist einmalig möglich, die maximale Funktionszeit daher 12 Jahre.
Um Amt und Aufgaben des Bundespräsidenten ausüben zu können, muss der Kandidat verschiedenen Vorraussetzungen entsprechen:
Zur Kandidatur als Bundespräsident ist jeder berechtigt, der das aktive Wahlrecht in Österreich zu Bundespräsident und Nationalrat und im Vorjahr der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat. Ausgeschlossen vom passiven Wahlrecht sind Mitglieder regierender oder ehemals regierender Häuser oder Familien (was nicht auf Österreich eingegrenzt ist), wie insbesondere Familienmitglieder der Habsburger.
Während seiner Amtstätigkeit darf der Bundespräsident keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören, sowie keinen anderen Beruf ausüben (demnach war es eine logische Konsequenz, dass Heinz Fischer von seinem SPÖ-Sitz zumindest zumindest für die Dauer seiner Amtszeit zurücktrat). Die Aufgaben des Bundespräsidenten sind mit anderen Tätigkeiten inkompatibel (Gesetz der Inkompatibilität)!
Die Kompetenzen und Aufgaben des Bundespräsidenten
Bei Amtantritt leistet der österreichische Bundespräsident vor der Bundesversammlung den Eid:
„Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik getreulich beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.“
Die Aufgaben des Bundespräsidenten waren in der Verfassung von 1920 vorwiegend repräsentativ, erst 1929 wurden dem Bundespräsidenten auch autoritative Kompetenzen zugesprochen, wie die Ernennung des Bundeskanzlers und der Bundesminister nach Vorschlag des Bundeskanzlers. In der Vollstreckung der Aufgaben des Bundespräsidenten ist dessen theoretisch mächtige Position allerdings vor allem in der Wahrnehmung von innenpolitischen Belangen in vielen Aspekten deutlich eingeschränkt, da er prinzipiell auf einen Vorschlag der Bundesregierung oder eines von dieser ermächtigten und beauftragten Ministers angewiesen ist, er nur auf diesen Vorschlag reagieren und nicht eigenmächtig handeln kann. Ein Beispiel wäre das Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten, das bei außergewöhnlichen Verhältnissen nur auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten zum Zuge kommen kann. Ebenso erlangen die vom Bundespräsidenten erwirkten Akte nur durch Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers ihre Gültigkeit. Allein eine Volksabstimmung kann diese Bindung des Bundespräsidenten außer Kraft setzen. Dem gegenüber sind nur einzelne Aufgaben des Bundespräsidenten definitiv von dieser Gesetzmäßigkeit ausgenommen und erlauben dem Bundespräsidenten eine Durchsetzungskraft aus Eigeninitiative.
Zur Durchführung folgender Tätigkeiten kann der österreichische Bundespräsident nach eigenem Ermessen agieren und bedarf keines Vorschlags von Seite der Bundesregierung oder eines von dieser ermächtigten Bundesministers:
- Erfüllung reiner Repräsentationspflichten
- Ernennung des Bundeskanzlers, dessen Angelobung, sowie der Angelobung der Bundesminister, Landeshauptmänner, Staatssekretäre u.ä. – Allerdings unterliegt auch die Umsetzung dieser Befugnisgewalt einer Einschränkung. Denn, selbst wenn der Bundespräsident nach den rechtlichen Prinzipien frei agieren kann, muss er sich in der politischen Praxis de facto an die Mehrheitsverhältnisse im Nationalrat halten, kann doch dieser jederzeit sein Vertrauen dem Bundeskanzler, wie der Bundesregierung entziehen. Demnach erfolgt auch die Ernennung einzelner Minister durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers, ein solcher Vorschlag kann aber in jedem Fall vom Bundespräsidenten abgelehnt werden.
- Entlassung des Bundeskanzlers oder der gesamten Bundesregierung (zur Entlassung von einzelnen Bundesministern bedarf der Bundespräsident des oben genannten Vorschlags, oder die Sachlage verhält sich wie im Folgenden angeführt)
- Bestellung einer interimistischen Bundesregierung
- Verleihung von Berufstiteln
- Begnadigung von Häftlingen
Weiters ist der Bundespräsident zur Durchsetzung von selbst erwirkten Akten in folgenden Punkten nicht auf die Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Ministers angewiesen:Entlassung einzelner Bundesminister
- Entlassung einzelner Bundesminister
- Entlassung der Bundesregierung
- Einberufung des Nationalrats zu einer außerordentlichen Tagung
- Weisungen bezüglich einer Exekution von Erkenntnissen durch den Verfassungsgerichtshof
Zu den Aufgaben des Bundespräsidenten zählt auch die Oberbefehlsgewalt über das Bundesheer, doch auch diese ist vielmehr formell und keineswegs unmittelbar.
Der Bundespräsident ist erster Repräsentant und rechtlicher Vertreter der Republik Österreich nach außen, er hat die Kompetenz Staatsverträge abzuschließen. Über den tatsächlichen Stellenwert des Bundespräsidenten in Bezug auf den EU-Beitritt Österreichs gab es allerdings divergierende Ansichten zwischen Bundeskanzler und Bundespräsident: schließlich hatte sich der Bundeskanzler Franz Vranitzky soweit durchgesetzt, dass er selbst im Eu-Rat Österreich vertrat, Bundespräsident Thomas Klestil vertrat dies bezüglich weiter den Standpunkt, den Bundeskanzler für den Posten delegiert zu haben.
Immunität und Absetzung
Die Person des Bundespräsidenten ist im Zeitraum seiner Amtstätigkeit von der Immunität geschützt, das bedeutet, dass er weder gerichtlich, noch behördlich verfolgt werden kann. Nur durch die Zustimmung der Bundesversammlung kann diese Immunität des Bundespräsidenten aufgehoben werden. Die hohe Autorität der vielen Aufgaben des Bundespräsidenten muss sich in jedem Fall der Republik gegenüber verantworten lassen. Der Bundespräsident kann über den Beschluss von Nationalrat oder Bundesrat wegen Verletzung der Bundesverfassung beim Verfassungsgerichthof angeklagt werden. Ebenso kann die Bundesversammlung auf Antrag von Bundeskanzler oder Nationalrat eine Volksabstimmung veranlassen, in welcher der Bundespräsident abgesetzt werden kann. Entscheidet die Volksabstimmung gegen die Absetzung des Bundespräsidenten, so hat dies die Gültigkeit einer Neuwahl und zieht die Auflösung des Nationalrats nach sich.
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