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Gemeindewohnung tauschen, wechseln oder zusammenlegen
Wohnungstausch
Wiener Wohnen bietet optional auch noch weitere Möglichkeiten an. Da gibt es zum Beispiel den Wohnungstausch, das heißt, dass zwei Gemeindewohnungsmieter ihre Wohnungen tauschen. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:
- Es muss sich bei beiden Tauschpartnern um Hauptmieter handeln und der Wohnbedarf muss bei beiden vorhanden sein.
- Beide Mietverhältnisse müssen seit fünf Jahren bestehen (laut § 13 des Mietrechtsgesetzes). Den Antrag für den Wohnungstausch kann man aber schon nach mindestens zwei Jahren Hauptmiete bei Wiener Wohnen einreichen.
- Kein Vorliegen mietrechtlicher Bedenken, wie etwa Mietzinsrückstände oder Räumungsklagen.
Raumanzahl
Prinzipiell sind alle seit zumindest zwei Jahren in der Einreichadresse hauptgemeldete Personen für den die Zimmeranzahl beim Wohnungstausch zu berücksichtigen. Darüber hinaus gilt:
- Beim Tausch von einer größeren auf eine kleinere Wohnung kann die Tauschwohnung ein Zimmer mehr beinhalten, als Personen umziehen.
- Bei Jungfamilien ist auch ein Tausch auf einen Wohnraum mehr möglich, als es dem Personenstand entspricht. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass alle Familienmitglieder unter 40 Jahre alt sind oder dass ein Kind noch nicht schulpflichtig, also unter sechs Jahre alt ist.
- Bei Verwandten in nicht gerader Linie (Onkeln, Großonkeln, Großtanten, Nichten, Neffen, Cousinen und Cousins) kann auch auf einen Wohnraum mehr getauscht werden, als es dem Personenstand entspricht. Bei Jungfamilien ist sogar ein Tausch auf zwei Wohnräume mehr möglich. Der Verwandtschaftsnachweis ist dabei in allen Fällen unbedingt notwendig.
- Bei Verwandten in gerader Linie (Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern oder Enkelkindern) spielt die Wohnraumanzahl keine Rolle.
Wohnungswechsel bei Gemeindewohnungen
In bestimmten Fällen ist es außerdem möglich, seine Wohnung zu wechseln. Auch hier gibt es Voraussetzungen:
- Wohnungswechsel geht nur für Hauptmieter
- Die aktuelle Gemeindewohnung geht zurück an Wiener Wohnen
- Beim Wunsch nach einer geförderten Mietwohnung (Genossenschaft) sind die Einkommensobergrenzen nach § 11 des Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes zu beachten.
- Es darf kein Mietzinsrückstand vorliegen
Ein Wohnungswechsel ist in folgenden Fällen möglich:
- Umzug in eine kleinere Wohnung
- Wohnungssplitting – die große Wohnung soll gegen zwei kleinere getauscht werden
- Schimmelbefall – in diesem Fall ist keine zweijährige Hauptmeldung an der Einreichadresse erforderlich
- Ortswechsel aus beruflichen Gründen – wenn der Arbeitsweg quer durch die ganze Stadt führt und mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist.
Wohnungszusammenlegung
Dann gibt es noch die Wohnungszusammenlegung, also das Verbinden zweier Wohnungen. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- Es dürfen keine mietrechtlichen Bedenken gegen Sie als MieterIn vorliegen
- Die Zusammenlegung muss technisch realisierbar sein
- Die Wunschwohnung hat maximal zwei Wohnräume und ist nicht größer als 60 m², die Gesamtfläche nach der Zusammenlegung beträgt nicht mehr als 130 m²
Maximale Wohnungsgrößen nach Zusammenlegung:
- 50 m² bei einer Person,
- 70 m² bei zwei Personen,
- 85 m² bei drei Personen und
- 100 m² bei vier Personen.
Bei einer Jungfamilie – das heißt, alle Familienmitglieder sind unter 40 Jahre alt oder ein Kind ist noch nicht schulpflichtig – sind 15 m² mehr möglich.
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