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Reisekosten absetzen - interessant auch für Arbeitnehmer

Koffer gestapelt am Straßenrand, vor der Kulisse von grünen Bäumen und Wiesen.
© Renate Franke / pixelio.de | Reisen sind absetzbar - gewusst wie!

Informationen über Tipps zu den Reisekosten. Sowohl Unternehmer als auch unselbständig Beschäftigte haben die Möglichkeit, Taggelder bzw. Kilometergeld zu beantragen.

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Tipps zu den Reisekosten

Die Geltendmachung von Reisegebühren ist nicht nur für Unternehmer interessant. Auch unselbständig beschäftigte Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, diese in ihrer Arbeitnehmerveranlagung anzuführen und so ihre Steuerlast zu senken.

Von einer Reise im Sinne des Einkommensteuergesetzes kann bei Vorliegen folgender Voraussetzungen gesprochen werden:

  • Die Reise ist beruflich bedingt.
  • Der Steuerpflichtige entfernt sich mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (also in der Regel von seinem Arbeitsplatz).
  • Die Reisedauer beträgt mehr als 3 Stunden (wobei jede angefangene Stunde als volle Stunde gewertet wird) bei Inlandsreisen bzw. mehr als 5 Stunden bei Auslandsreisen.
  • Am Zielort wird kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet.

Liegt eine derartige Reise vor, kann der Steuerpflichtige ohne Nachweis seiner tatsächlichen Aufwendungen so genannte Taggelder beantragen (falls diese ihm nicht von seinem Arbeitgeber erstattet werden). Diese betragen für Inlandsreisen derzeit € 2,20 pro angefangener Stunde, maximal € 26,40 pro Tag. Die Sätze für Auslandsreisen sind für jedes Land unterschiedlich und sollten daher bei Bedarf bei einem Steuerberater oder beim Finanzamt erfragt werden.

Wird an dem Zielort auch genächtigt, kann der Steuerpflichtige wählen, ob er das pauschale Nächtigungsgeld von € 15,00 (Inland) oder die tatsächlichen Nächtigungskosten geltend machen möchte. Voraussetzung ist wieder, dass die Nächtigungskosten nicht vom Arbeitgeber getragen werden.

Unabhängig vom Reisebegriff (Entfernung mindestens 25 Kilometer vom Dienstort, Dauer mehr als 3 Stunden) kann der Dienstnehmer für beruflich gefahrene Strecken – so er dafür nicht vom Arbeitgeber Ersatz erhält oder ein Dienstfahrzeug verwendet wird – das amtliche Kilometergeld in Anspruch nehmen. Dieses beträgt derzeit gerundet € 0,38 pro gefahrenem Kilometer. Die Führung eines Fahrtenbuches ist Voraussetzung für die Anerkennung dieser Werbungskosten durch das Finanzamt.

Formulare zur Aufzeichnung Ihrer Taggelder, Nächtigungsgelder und Kilometergelder finden Sie auf unserer Homepage www.fmwt.at im Bereich „download“.

MMag. Margit Michlits
finanzen & mehr
FM Steuerberatung GmbH
2460 Bruckneudorf, Lindenbreite 19
[email protected]
Tel.: 02162/65314

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