Registrierkassenpflicht Ausnahmen

durchgestrichene elektronische Registrierkasse
© DCP/Stefan Yang | Nicht jede Art von betrieblicher Bareinnahme ist belegpflichtig.

MäJahresumsatz über 15.000 Euro und davon 7.500 Euro Bareinnahmen? Dann sind Sie von der neuen Registrierkassenpflicht betroffen. Es gibt aber auch Ausnahmen – und, wie könnte es anders sein, Ausnahmen bei den Ausnahmen. Welche das sind, haben wir hier für Sie zusammengefasst. Sowie, was ein Unternehmer zu tun hat, wenn diese Jahresumsatzgrenze künftig doch überschritten wird.

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Für wen gilt das neue Registrierkassengesetz?

Wer aus selbständiger Tätigkeit im Jahr über 15.000 Euro Netto-Umsatz macht und davon über 7.500 Euro bar einnimmt, für den gilt seit 1.1.2016 die neue Registrierkassenpflicht. zB

Netto-Umsatz pro Jahr über 15.000 Euro und Bareinnahmen unter 7.500 Euro - NICHT betroffen

Netto-Umsatz pro Jahr unter 15.000 Euro und Bareinnahmen über 7.500 Euro - NICHT betroffen

Welche Ausnahmen gibt es?

Hier im kurzen Überblick, für wen bzw. was betreffend der Anschaffung einer dem neuen Gesetz entsprechenden Registrierkasse Ausnahmen gelten.

  1. „kalte Hände“ Regelung: Umsätze, die im Freien getätigt werden, sofern sie (neu!) jährlich 30.000 Euro nicht überschreiten, z.B: Christbaumverkäufer, Maronibrater
  2. Vereine: Geschäftsbetriebe abgaberechtlich begünstigter Körperschaften (zB gemeinnützige Vereine) bis zu einer jährlichen Geschäftstätigkeit von max. 48 Stunden und unter Einhaltung bestimmter Auflagen, darunter fallen z.B. Feuerwehrfeste
  3. Warenausgabe-Automaten und Dienstleistungsautomaten, bei denen der Einzelumsatz 20 Euro nicht überschreitet, z.B. Zigarettenautomat, Tischfußballautomat, Billiard Tisch, usw.
  4. Fahrscheinautomaten bzw. Fahrausweisautomaten
  5. Online-Shops
  6. Vermietung und Verpachtung unterliegt ebenfalls nicht dem neuen Gesetz der Registrierkassenpflicht, da es sich hier nicht um betriebliche Einkünfte handelt.
  7. Pensionsantritt 2016: Unternehmer, die im Jahr 2016 in Pension gehen, müssen ebenfalls keine neue, dem Registrierkassenpflicht-Gesetz entsprechende, Registrierkasse kaufen.
  8. Erleichterungen gibt es zudem für „mobile Gruppen“:
    Unternehmer die Ihre Leistung außerhalb der Betriebsstätte erbringen, müssen keine mobile Registrierkasse mit sich führen. Sie müssen jedoch bei der Leistungserbringung einen Beleg ausstellen und die Belegdurchschrift unmittelbar beim Zurückkommen in die Betriebsstätte nachträglich erfassen. Dies gilt u.a. für:
  • Tierärzte
  • Masseure
  • Fremdenführer
  • Hausbesuche von Ärzten, die nicht mit Krankenkassen verrechnet werden

Die Registrierkassen Ausnahmen hier im Detail:

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Umsätze im Freien: "kalte Hände" Regelung

Unter Umsätzen im Freien (sogenannte „Kalte Hände“ Regelung) versteht man Einnahmen, die an öffentlichen Orten, auf öffentlichen Straßen und Plätzen ohne Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten getätigt werden, wie z.B. Maroni-Verkäufer, Betreiber von Schneebars, Fiaker, etc. 

Diese „Kalte Hände“ Regelung ist zwar nicht neu, aber – Achtung! – die Jahresumsatz-Grenze wurde auf 30.000 Euro gesenkt! (vorher 150.000 Euro ab 2016 verringert auf 30.000 Euro jährlich)

Welche Umsätze genau betroffen sind, wird hier geklärt.

Registrierkassenpflicht gilt NICHT

Nicht fest umschlossene Räumlichkeit: Beschreibt jene Räumlichkeit, welche auf mindestens einer Seite vollständig geöffnet ist, also so wie z.B. der Stand eines Maronibraters, Schirmbar. Beispiel für „Umsätze im Freien“:

  • Verkäufe im Freien von z.B. Speiseeis, Maroni, Kränzen und Blumen, Christbäumen
  • Beförderung von Personen mit Pferdeschlitten oder Fiakern
  • Verkäufe von offenen Pritschenwägen oder offenen Pickups, z.B. Gemüse und Obst
  • Verkäufe aus offenen Verkaufsbuden, z.B. auf dem Christkindlmarkt oder bei Jahrmärkten
  • Im freien stehende Verkaufstische z.B. für Neujahrsartikel oder Andenken
  • Ausschank unter Zeltdächern oder Schirmen im Freien, z.B. Schischirme, Schneebar
  • Verkauf innerhalb großen festumschlossenen Räumlichkeiten
    Eine zusätzliche Ausnahme bilden Umsätze im Freien, die in großen, festumschlossenen Räumlichkeiten (Bahnhofshalle, Einkaufszentrum, Veranstaltungshallen, ect.) getätigt werden. z.B. der Zeitungsverkäufer oder Brezen-Verkäufer (ohne fixen Stand!) in der Stadthalle, Lugner City, u.d.g.

Registrierkassenpflicht gilt !

Besitzt sie jedoch lediglich eine zum Verkauf dienende Öffnung, wie es z.B. bei Würstelständen oder Food-Trucks der Fall ist, gilt sie als fest umschlossen und fällt somit nicht unter diese Registrierkassen Ausnahme.

  • Einnahmen in/mit fahrbaren Räumlichkeiten, z.B. Taxis, Food-Trucks, Verkaufsbusse
  • Dies gilt auch für Einnahmen in Gastgärten, da die Umsätze in Verbindung mit einer fest umschlossen Räumlichkeit, dem eigentlichen Lokal, getätigt werden.
  • Lieferdienste: Ebenfalls gilt dies für z.B. Pizza-Lieferanten und jegliche andere Art von Zustelldiensten.
  • Einnahmen in/mit schwimmenden Räumlichkeiten, z.B. Schiffsrestaurants
  • Einnahmen in/mit fliegenden Räumlichkeiten, dazu zählen z.B. Verkäufe in Flugzeugen

Geschäftsbetriebe abgaberechtlich begünstigter Körperschaften

Umsätze abgaberechtlich begünstigten Körperschaften (zB gemeinnützige Vereine) zählen, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden, bezüglich der Anschaffung einer Registrierkasse ebenfalls zu den Ausnahmen.

Pflicht gilt NICHT

  • Feuerwehrfeste, die der Finanzierung von Feuerwehr-Ausrüstung dienen
  • Pfarrfeste

Voraussetzung: Das muss erfüllt werden

  • Dauer max. 48 h: Die Veranstaltung bzw. der Geschäftsbetrieb darf insgesamt nicht länger als 48 Stunden pro Jahr aufrecht sein.
  • Vereinsmitglieder arbeiten: Organisation, Planung und Mitarbeit der Veranstaltung muss durch Vereinsmitglieder erfolgen
  • Ausschank und Bewirtung muss ebenfalls durch Vereinsmitglieder erfolgen.
    ACHTUNG: Die Verpflegung durch den Betrieb eines Vereinsmitglieds (z.B. Gaststätte, Catering-Betrieb) oder durch den Betrieb von einem seiner nahen Angehörigen ist nicht gestattet!
  • Unterhaltungsprogramme, z.B. eine Band, ein DJ, Künstlergruppen, dürfen extern gebucht, also von Dritten erbracht werden, sofern die Entlohnung dieser Leistungen gesamt 1.000 Euro pro Stunde nicht überschreiten.
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Warenausgabe-Automaten und Dienstleistungsautomaten

Folgende Automaten fallen unter diese Ausnahme vom Registrierkasse Gesetz:

  • Automaten, deren Umsätze pro Transaktion 20 nicht Euro überschreiten und die nach dem 31.12.2015 in Betrieb genommen wurden (Neuautomaten).
  • Automaten, die vor dem 1.1.2016 in Betrieb genommen wurden (Altautomaten). Diese dürfen bis 1. Jänner 2027 weiter betrieben werden. Erst dann müssen sie, sofern die Einzel-Transaktion 20 Euro überschreitet, z.B. Tankautomat, entsprechend nachgerüstet werden.

Beispiele für Warenausgabe- bzw. Dienstleistungsautomaten, die den Einzelumsatz von 20 Euro nicht überschreiten:

  • Zigarettenautomaten, Imbissautomaten, Kaffeeautomaten
  • Garderobeautomaten
  • Wuzzler bzw.Tischfußballautomaten, Flipper, Dartautomaten
  • Jukeboxen bzw. Musikautomaten
  • Personenwaagen
  • Münzprägeautomaten
  • Aussichtsfernrohre

Fahrscheinautomaten bzw. Fahrausweisautomaten

Hier ist es ganz einfach und ohne Ausnahmen von der Ausnahme:
Fahrscheinautomaten, die für die Beförderung im Personenverkehr dienen unterliegen nicht der neuen Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht, da der ausgedruckte Fahrschein, sofern er den Anforderungen des § 132a BAO entspricht, als Beleg gilt.

Online-Shops

Online-Shops benötigen keine Registrierkasse gemäß den gesetzlichen Auflagen der neuen Registrierkassenpflicht, da hier keine Bezahlung mit Bargeld erfolgt. Auch die ansonsten übliche Regelung, dass auch die Bezahlung mittels Bankomat-Karte, Kreditkarte u.ä. als Bareinnahmen gelten, entfallen bei Online-Shops. Davon unberührt bleiben aber die Einzelaufzeichnungspflicht und die Belegerteilungspflicht.

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Was tun, wenn die Umsatz- und Bareinnahme-Grenzen künftig doch überschritten werden?

Für Unternehmen, die gegenwärtig gemäß der jeweiligen Umsatzgrenze und der Grenze der Bareinnahmen (hierzu zählen auch Bezahlungen mittels Kreditkarte, Bankomatkarte, Blue Pay u.ä.) nicht unter die Registrierkassenpflicht fallen, also betr. Registrierkasse zu den Ausnahmen zählen, diese Grenzen künftig aber doch überschreiten gilt:

  • Bei monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung: Spätestens vier Monate nach Überschreitung des Voranmeldezeitraums muss eine Registrierkasse angeschafft sein.
  • Bei Umsatzsteuervoranmeldung pro Quartal: Ein Quartal nach Umsatzgrenzen-Überschreitung.

Weitere Informationen bzgl. der Registrierkassenpflicht, der gesetzlichen Fristen u.a.m. finden Sie auf unserer Übersichtsseite zum Thema Registrierkassenpflicht.

In einem gesonderten Artikel finden Sie eine Übersicht der Registrierkassen Systeme.

Weitere Information zur Registrierkassenpflicht finden Sie auf der Seite des Finanzministeriums sowie auf der Seite der WKO.

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