2010 war für alle Franchise Unternehmer ein Jahr der Veränderungen. Am 31.5.2010 lief die europäische Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen, gültig auch für Franchiseverträge, aus und wurde durch eine neue Verordnung ersetzt. Hinzu kamen sogenannte „Leitlinien“ der Europäischen Kommission, welche als Auslegungshilfe dienen sollen. Franchising ist eine Gesetzesmaterie, welche weitestgehend durch die Anwendung (europäischer) Kartellrechtsvorschriften und Gesetzesanalogien dominiert wird. Franchisenehmer, welche erstmals ein Unternehmen gründen, sind deshalb oft mit komplizierten Bestimmungen in Franchiseverträgen überfordert. Eine besondere Herausforderung für Franchisenehmer ist es, Fallstricke in Franchiseverträgen zu durchschauen und sich in der Durchsetzung von wichtigen Vertragspunkten gegenüber dem Franchisegeber zu behaupten.
Was Sie bei der Prüfung eines Franchisevertrages beachten sollen und welche Punkte hierbei besonders wichtig sind, zeigt Ihnen die anschließende Franchisevertrag-Check-Liste, welche von der Franchiseexpertin Dr. Sylvia Freygner, Rechtsanwältin und Vorsitzende der Österreichischen Franchise Gesellschaft, empfohlen wird:
Bedeutet ein exklusiv bzw. nicht exklusiv zugewiesenes Vertragsgebiet
TIPP: Achten Sie auf die genaue Definition des Vertragsgebietes und versuchen Sie Exklusivität für Ihr Gebiet zu erlangen.
Standortschutz ist nicht gleich Gebietsschutz, da der Standortschutz nur für den jeweiligen Betriebsstandort gilt. Es ist empfehlenswert, bei Vertragsabschluss eine Option auf eine Gebietserweiterung bereits zu vereinbaren.
Üblich ist eine Vertragsdauer von 5 Jahren. Bei hohen Investitionen können aber auch längere Vertragszeiten vereinbart werden.
TIPP: Investitionen sollten sich während der Laufzeit jedenfalls amortisieren können. Für den Fall, dass sich Investitionen während der Vertragslaufzeit nicht amortisieren, steht Ihnen ein gesetzlicher Investitionsersatzanspruch zu.
Üblicherweise werden 4 Arten von Gebühren vereinbart: Eintrittsgebühr, Schulungsgebühr, laufende Franchisegebühr und Werbe bzw. Marketinggebühr.
TIPP: Vergewissern Sie sich im Rahmen eines Businessplans, ob die Gebühren angemessen sind.
Üblicherweise sehen Verträge eine Kündigungsfrist und ein Kündigungstermin während der Laufzeit vor. Oft wird ein Kündigungsverzicht vereinbart.
TIPP: Vereinbaren Sie die Möglichkeit eines Austritts aus dem System nach 1 oder 2 Jahren für den Fall, dass das Franchisesystem nicht die erwartete Rentabilität aufweist.
Nicht zu verwechseln mit der ordentlichen Kündigung ist die außerordentliche Kündigung, welche einen Austritt aus dem Vertrag lediglich bei Eintritt bestimmter Bedingungen ermöglicht.
TIPP: Achten Sie darauf, dass außerordentliche Kündigungsgründe objektivierbar sind und diese für Geber und Nehmer ausgewogen sind.
Zu unterscheiden ist zwischen vertraglichem und nachvertraglichem Wettbewerbsverbot. Das Wettbewerbsverbot verbietet Franchisenehmern, in derselben Branche tätig zu werden.
TIPP: Sollte die Vertragsdauer länger als 5 Jahre sein, so ist darauf zu achten, dass auch entsprechendes Know How übertragen wird – ansonsten ist das Wettbewerbsverbot nicht gültig. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind maximal für ein Jahr durchsetzbar.
Regelungsinhalte:
TIPP: Eine klare Regelung über die Fortführung des Standortes sowie auch über eine Ablöse für bereits getätigte Investitionen treffen.
Vergewissern Sie sich bereits vor Vertragsabschluss über die Qualität des Handbuchs sowie des bereits vorhandene Know How. Hier ist besonders darauf zu achten, wie lange das Franchisesystem bereits erfolgreich am Markt tätig ist.
TIPP: Einblick in das Handbuch nehmen!
Wesentlicher Vertragsbestandteil ist die Lizensierung der Marke an den Franchisenehmer. Viele Verträge sehen hier vor, dass der Franchisegeber seine Marke auch durch eine andere ersetzen kann.
TIPP: Wie stark die Marke ist am Markt etabliert?
Achten Sie darauf, dass für den Fall, dass der Franchisegeber seine Marke verliert, Sie die Möglichkeit haben, den Vertrag zu kündigen und den Ihnen daraus entstandenen Schaden geltend zu machen.
Sind Sie bei Vertragsabschluss noch kein Unternehmer, so findet das Konsumentenschutzgesetz Anwendung.
TIPP: Ausländische Systeme sehen z.B. oft ausländisches Recht im Vertrag vor und einen Gerichtsstand außerhalb von Österreich. Für den Fall, dass Sie Konsument sind, können Sie darauf bestehen, dass der Gerichtsstand in Österreich ist. Es wird empfohlen, jedenfalls österreichisches Recht zu vereinbaren.
• Strengere Bestimmungen im Internetverkauf
• Marktanteilsschwelle von 30% gilt auch für den Franchisenehmer
• Genaue Regelungen bzgl. etwaiger Bezugspflichten nach Prozenten und Zeitraum
Für Fragen wenden Sie sich an:
Dr. Sylvia Freygner LLM. (ÖFG-Vorstand)
FREYGNER Rechtsanwälte, 1010 Wien, Annagasse 6
rechtsanwaelte@freygner.com


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