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Rettungsgasse: Informationen und Pflichten

Bild von Autos auf Autobahn, die ordnungsgemäß eine Rettungsgasse bilden und so einem Einsatzwagen die Durchfahrt ermöglichen.
© LosHawlos | Autos bilden Rettungsgasse für Einsatzwagen

Obwohl das Bilden einer Rettungsgasse bei drohendem Stau auf Autobahnen und Schnellstraßen bereits seit 2012 Pflicht ist, gibt es noch immer Unklarheiten. Hier finden Sie alle Informationen zur Ihren Pflichten.

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Rettungsgasse – vier entscheidende Minuten zwischen Leben und Tod

Autofahrer haben es sicher schon bemerkt – bei vielen Autobahnauffahrten stehen Schilder, die auf eine relative Neuigkeit in der österreichischen Straßenverkehrsordnung hinweisen:

Seit 1. Jänner 2012 ist bei drohendem Stau auf Autobahnen und Schnellstraßen das Bilden einer Rettungsgasse Pflicht. Aber was bedeutet das  konkret?

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Wie muss ich mich im Falle einer Rettungsgasse verhalten?

Das Prinzip ist einfach, erfordert aber ein gewisses Maß an vorausschauendem Fahren:

Lenker, die sich bei drohendem Stau gerade auf der äußerst linken Spur befinden, sollten so weit wie möglich nach links fahren. Alle anderen Fahrzeuge sollten nach rechts ausweichen, wobei die Fahrzeuge auf der äußerst rechten Fahrspur auch den Pannenstreifen nutzen sollen (dies trägt zur Bildung einer möglichst breiten Rettungsgasse bei).

Wo und wieso gilt die Rettungsgasse?

Anzuwenden ist die Rettungsgasse auf zweispurigen Autobahnen und Schnellstraßen genauso wie auf drei- und vierspurigen. Zur Bildung der Gasse sind LKWs und Motorräder genauso verpflichtet wie PKWs. Erfahrungswerte aus Deutschland haben gezeigt, dass dadurch Einsatzfahrzeugen bis zu vier Minuten schneller an den Unfallort gelangen. In der modernen Notfallmedizin ist dies eine halbe Ewigkeit, die über Leben oder Tod entscheiden kann: die Überlebenschance potenzieller Unfallopfer erhöht sich dadurch um bis zu 40 Prozent! Selbstverständlich ist das Befahren der Rettungsgasse Einsatzfahrzeugen (Polizei, Feuerwehr, Rettung), aber auch Straßendiensten und Pannendiensten vorbehalten.

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Strafen

Befährt man die Rettungsgasse als privater Lenker (egal ob mit einem ein- oder zweispurigen Fahrzeug), wird man entsprechend bestraft: Der Strafrahmen beträgt bis zu 2180 Euro. Dieser Rahmen gilt ebenfalls, wenn man keine Rettungsgasse bildet. Einem Einsatzfahrzeug in der Rettungsgasse nachzufahren ist strengstens verboten und wird ebenfalls bestraft.

Auflösen der Rettungsgasse

Ist klar ersichtlich, dass sich der Stau auflöst und ein flüssiges Vorankommen wieder möglich ist, dann darf selbstverständlich auch die Rettungsgasse wieder aufgelöst werden. Wenn Sie zur Seite fahren, müssen Sie Ihr Fahrzeug wieder in Fahrtrichtung parallel ausrichten und nicht schräg zur Fahrbahn.

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